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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 279 Zur Darlegungslast des...

Nr. 279 Zur Darlegungslast des Geschädigten bei Wildschäden

§§ 29, 34 BJagdG; Art. 47a I S. 5 BayJG

1. Für eine ordnungsgemäße Darlegung eines Wildschadenserstattungs­-­anspruches ist es erforderlich genau darzutun auf welchen Flächen welcher konkrete Schaden, durch welche Wildart, in welchem Umfang erfolgt ist und wann Kenntnis von dem Schaden bestand. Gibt es Folge-
schäden ergibt sich zur Substantiierung des Erstattungsanspruches die gleiche Verpflichtung.

2. Kommt der Berechtigte dieser Darlegungslast nicht nach, ist der Wildschadenserstattungsanspruch zurückzuweisen.

AG Obernburg a. Main, Zweigstelle Miltenberg, Urteil vom 16.09.2020, Az. 14 C 57/19

Tatbestand

Die Kläger sind Jagdpächter einer Reihe von Flächen in der Gemeinde G, der Beklagte ist Landwirt und hat für die Flächen im gepachteten Jagdbereich am 06.05.2018 einen Wildschaden angezeigt für die Flurnummern 786 bis 1314. Am 26.07.2018 wurde der Kläger zu 2) wiederum von einer erneuten Schadensmeldung informiert. Die 2 Meldungen vom Juli 23.7. bzw. 24.07.2018 in schriftlicher Weise betreffen zum einen die Flurnummern 714 bis 1365 und 786 bis 1314 wieder jeweils Lagebezeichnung N, einmal mit 3,76 Hektar, einmal mit 4,05 Hektar. Als Schadenskenntnis ist hierbei 2 x 23.07.2018 jeweils vermerkt, in der Meldung vom 06.05.2018 der 6.5.2018. Nach verschiedenem E-Mailverkehr auch über Frau K vom Markt Großheubach kam es zu einem Treffen am 07.09.2018 vor Ort mit dem Wildschadensschätzer H und den Parteien sowie Frau K. Eine einvernehmliche Lösung kam nicht zustande.
Der ­Schätzer­ hat sich zum Teil den Schaden angesehen, eine Schätzung wurde abgebrochen. Während zunächst vorgetragen wurde, dass vom Schätzer die Rede war, dass über den Mähdrescher nochmals der Schaden aufgenommen wird und dies vom Beklagten zu 2) im Termin bestätigt wurde, habe dies der Kläger zu 1) nicht gehört. Am 14.9.2018 war der Schätzer wieder vor Ort.

Die Kläger tragen vor, über den zweiten Schätztermin am 14.09.2018 nicht informiert gewesen zu sein. Der Schätzer hat sodann eine Schadensschätzung erstellt mit Datum vom 14.11.2018. Daraufhin erging Vorbescheid vom 02.01.2019 der G, der frühestens einem der Kläger am 03.01.2019 zuging. Die Kläger haben Klage mit Faxeingang am 31.01.2019 gegen den Vorbescheid erhoben. Sie tragen vor, dass das Vorbescheidsverfahren unwirksam durchgeführt sei, da sie vom 14.09. nicht informiert seien.

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