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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 278 Entbehrlichkeit von Vorverfahren und Klagefrist bei gütlicher Einigung

§ 29, 35 BJagdG; § 47 LJagdG Brandenburg; § 779 BGB

1. Einigen sich die Parteien eines Wildschadenersatzanspruches dem Grunde und der Höhe nach, folgt der Anspruch aus Vertrag, so dass die Formalien eines Wildschadensverfahrens – hier Klagefrist – nicht mehr anwendbar sind. 

2. Stellt sich später heraus, dass zum Zeitpunkt der Ernte der Schaden geringer oder gar nicht mehr vorhanden ist, liegt das in der Risikosphäre der Vertragschließenden und führt nicht zur Änderung oder Anpassung, da sie den Erntezeitpunkt erkennbar nicht abwarten wollten.

 

LG Neuruppin, Urteil vom. 13.05.2020, Az. 4 S 167/1

(bestätigend AG Zehlendink IX. Nr. 276).

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 3.900 € an die Klägerin verurteilt.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus einem am 30.01.2018 geschlossenen Vergleich i.V.m. § 779 Abs. 1 BGB zu.

1. Der Anwendbarkeit von § 779 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass Gegenstand des Vergleichs Streitigkeiten über einen Wildschaden bilden. Zwar sieht das Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) in seinen §§ 47 ff. ein Vorverfahren für die Feststellung von Wildschäden vor. Vor dessen Durchführung kann gemäß § 47 Abs. 1 LJagdG der ordentliche Rechtsweg nicht beschritten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederum entschieden, dass Inhalt und Reichweite der jagdrechtlichen Schadensersatzpflicht in den §§ 29 ff. BJagdG im Wesentlichen vollständig und abschließend geregelt sind (BGH, Urteil vom 04. März 2010 – III ZR 233/09 -, BGHZ 184, 334-344, Rn. 23).

Allerdings betrifft diese Rechtsprechung die Frage, ob und in welchem Umfang den Ländern ein Regelungsspielraum bei der Umsetzung entsprechender Regelungen auf Landesebene offensteht. Daraus lässt sich wiederum nichts zu der vorliegend maßgeblichen Frage ableiten, ob die Beteiligten eines Wildschadens dessen Regulierung neben der Feststellung nach §§ 47 ff. BbgJagdG auch im Wege eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB vornehmen können. Hierzu teilt die Kammer die bejahende Auffassung des Amtsgerichts.

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