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- Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 278 Auswirkungen des legalen Cannabiskonsum auf die Eignung zum Waffenbesitz
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 3 WaffG, § 45 Abs 2 WaffG, § 17 Abs 1 Nr 2 BJagdG, § 18 S 1 BJagdG
1. Bei einem medizinisch verordnetem Cannabiskonsum fehlt es an der persönlichen Eignung zum Waffenbesitz, auch wenn man nicht abhängig ist und die Droge verantwortungsvoll konsumiert.
2. Der ständige Einfluss von Cannabis wirkt sich auf die Verhaltenskontrolle aus und kann zu einem unsachlichem, toleranteren Umgang mit Waffen führen.
3. Eine sofortige Einziehung der Waffenbesitzkarte wegen fehlender persönlicher Eignung rechtfertigt auch die Ungültigerklärung des Jagdscheins, da die Versagungsgründe im Waffen- und Bundesjagdgesetz insoweit identisch sind.
VG München, Beschluss vom 22.06.2017, Az. M 7 S 16/5690
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung seines Jagdscheines.
Am 21. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Miesbach (Landratsamt) dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die 5 Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Weiter erteilte ihm das Landratsamt am 24. Juni 2015 einen Jagdschein (Nr. …). Im März 2016 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller an multipler Sklerose erkrankt sei und aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen vor Ort am 23. März 2016 war ohne Beanstandungen. Im Rahmen der Waffenkontrolle wies der Vertreter des Landratsamtes den Antragsteller darauf hin, dass seine persönliche Eignung als Waffenbesitzer im Hinblick auf den Cannabiskonsum überprüft werden müsse.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die persönliche Eignung zum Waffenbesitz nicht besitze (regelmäßiger Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen).
Mit Schreiben vom 5. August 2016 legte der Antragsteller ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH zu der Frage vor, ob er die waffenrechtliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich um einen ärztlich verordneten, überwachten, regelmäßigen, inhalativen Cannabiskonsum seit September 2014 im Zusammenhang mit einer Schmerzsymptomatik handele. Hinweise auf Mischkonsum mit anderen illegalen Drogen oder auch legalen Drogen wie Alkohol oder Medikamenten ergäben sich nicht. Es bestehe nach externer fachärztlicher Sicht eine gute Compliance im Sinne der Krankheitseinsichtigkeit und der verantwortlichen Nutzung des Cannabis. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit lägen – resultierend aus der Befragung – nicht vor. Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung lägen derzeit nicht vor. Der regelmäßige, mehrfache tägliche Konsum unterliege einer beabsichtigen dauerhaften Schmerzmodulierung durch einen entsprechenden Blutspiegel des Cannabis. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Dies sei dadurch zu begründen, dass bei regelmäßigem Konsum von täglich 30 g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition vom Antragsteller nicht zu gewährleisten sei.