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  2. Band XX, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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  4. Nr. 277 Voraussetzungen für ein...

Nr. 277 Voraussetzungen für ein Rücknahmeermessen, bei Entscheidungen über die Jagderlaubnis

§ 17 BJagdG; § 5 WaffG; § 48 VwVfG

1.
Strafgerichtliche Ermittlungsverfahren im Ausland sind keine Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Sie haben keinen Einfluss auf die jagdrechtliche Zuverlässigkeit.

2.
Ein Nichtnachkommen der Meldepflicht im Verwaltungsakt begründet keine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit, eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht möglich.

3.
Ein Verwaltungsakt kann nicht wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werden, wenn diese die Sache selbst nicht beeinflusst haben. Fraglich ist ob ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch eine Rücknahme des Verwaltungsakts nachgeholt werden kann.

OVG Sachsen, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 3 B 37/17

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2016 gewährt hat, mit dem der Jagdschein des Antragstellers zurückgenommen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessungsentscheidung des Gerichts zugunsten des Antragstellers ausgehe, weil die allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ergebe.

Die vom Antragsgegner verfügte Rücknahme der jagdrechtlichen Erlaubnis könne voraussichtlich nicht auf § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG gestützt werden. Zwar sei § 48 VwVfG hier wohl ergänzend anwendbar. Seine Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Die jagdrechtliche Erlaubnis, die dem Antragsteller mit Gültigkeit für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2019 erteilt worden sei, sei nämlich nicht rechtswidrig. Dabei sei auf den Zeitpunkt Ihres Erlasses abzustellen. Läge, wie von dem Antragsgegner behauptet, eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Verfahren gemäß § 24 VwVfG vor, so würde dies allein nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen.

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