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- Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 277 Missbräuchlicher Gebrauch einer Waffe, bei Einschuss auf Nachbarfenster
§ 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a und b WaffG
1.
Das Einschießen einer Luftdruckwaffe in Richtung Wand eines Nachbargrundstücks ist missbräuchlich oder wenigstens leichtfertig und rechtfertigt die Abgabe der Waffenbesitzkarte.
2.
Die Außenwand eines Nachbargebäudes ist kein ausreichender Kugelfang, da die Munition bei Durchdringen dieser Wand, die Grenze zum Nachbarsgrundstück schon überschritten hat.
3.
Der vorsichtige Umgang mit Waffen oder Munition nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, beinhaltet auch den Schutz von Rechtsgütern Dritter vor Schäden durch den Gebrauch von Schusswaffen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2017, Az. 11 S 66/16
Gründe
Durch Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen gegen 1. den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, 2. die im Bescheid vom 16. März 2016 verfügte Anordnung zur Unbrauchbarmachung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Waffenteile und 3. die im Bescheid vom 16. März 2016 verfügte Aufforderung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten mit dem Nachweis der Unbrauchbarkeit oder der Anzeige des Überlassens. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge zu 2. und 3. seien bereits unzulässig. Der Antrag zu 1. sei unbegründet, weil sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig darstelle. Das »Einschießen« einer Luftdruckwaffe in Richtung der auf einem Nachbargrundstück befindlichen Wand eines im fremden Eigentum stehenden Gebäudes ohne sichere Vorkehrungen zum Schutz dieser Wand vor fehlgehenden Schüssen stelle einen missbräuchlichen Gebrauch einer Waffe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG dar und erfülle zugleich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Ob die bislang ermittelten Tatsachen ausreichten, um die Verursachung des Einschusses in der Fensterscheibe auf der anderen Seite des Werkstattgebäudes durch ein Kleinkalibergewehr des Antragstellers hinreichend zu belegen, müsse im Eilverfahren nicht geklärt werden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.