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  2. Band XIX, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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Nr. 276 Voraussetzung zur Wiedererlangung des Jagdscheines bei vorangegangenem Alkoholmissbrauch

§ 7 Abs. 1 BJagdG i.V.m. den §§ 5 und 6 WaffG

1.
Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei
Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfall­gefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor
eine positive Prognose im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung gestellt werden kann

2.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist bei Alkoholmissbrauch das geeignete und angemessene Mittel, um die aufgetretenen
Eignungszweifel auszuräumen.

3.
Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, ohne konkrete
Anhaltspunkte einer psychischen Störung ist unzulässig, da sie unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift.

BayVGH, Urteil vom 29.06.2015, 21 B 16.527

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung des beantragten Jagdscheins.

1. Der Kläger war seit Ablegung der Jägerprüfung ab 1. August 1994 bis 31. März
2004 Inhaber eines vom Landratsamt Schweinfurt ausgestellten Jagdscheins (zuletzt seit März 2001 Dreijahresjagdschein). Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. März 2004 wurde ein gegen den Kläger wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe ein­geleitetes Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages vorläufig und mit Beschluss vom 14. Juni 2004 endgültig eingestellt. Der Anklage lag ein Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde. Der Kläger habe in erheblich alkoholisiertem Zustand in einer Gaststätte einen Trommelrevolver bei sich geführt, diesen auf die Gastwirtin gerichtet und sie bedroht (gegen 21.30 Uhr). Der Kläger habe dabei ohne Erlaubnis und außerhalb der befugten Jagdausübung eine Waffe, in der sich Patronen befunden hätten, geführt.

Der Kläger wurde wenig später in einem weiteren Lokal vorläufig festgenommen. Eine Blutentnahme, die um 22.23 Uhr im Krankenhaus durchgeführt wurde, ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,32 ‰. Nach dem Polizeibericht sei der Kläger zwar betrunken gewesen, habe dem Geschehen jedoch folgen können.

2. Am 7. September 2004 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins um drei Jahre. Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Schweinfurt, Herr Dr. W., äußerte sich im Hinblick auf die BAK von 2,32‰ dahingehend, dass der Kläger vor Erteilung des Jagdscheins eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen müsse, in deren Rahmen festgestellt werde, ob Alkoholabhängigkeit vorliege. Der behördlichen Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Fachgutachtens kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 23. März 2005 lehnte das Landratsamt Schweinfurt den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Jagdscheins ab, da ihm die persönliche Eignung fehle. Die Widerspruchsbehörde wies den vom Kläger eingelegten Widerspruch wegen dessen fehlender Zuverlässigkeit zurück. Mit Urteil vom 14. September 2006 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Der leichtfertige Umgang des Klägers bei dem Vorfall vom 3. Oktober 2003 stehe der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers entgegen. Auf eine möglicherweise bestehende bzw. geheilte »Trunksucht« des Klägers komme es daher nicht mehr an.

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