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  2. Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 276 Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis nach rechtskräftiger Verurteilung eines Stalkers

§§ 42; 45 Abs. 2 WaffG, §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG; § 238 StGB

Ein rechtskräftig veruteilter Stalker kann sich nicht mit dem Argument gegen den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Wehr setzen, die Tat habe keinen Bezug zu Waffen oder einem Waffengebrauch.

VG Koblenz, Urteil vom 9.5.2017, Az. 1 K 770/16.Ko

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine waffen- und jagdrechtliche Anordnung des Beklagten, mit der u.a. seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt worden sind.

Auf den 63jährigen Kläger sind die Waffenbesitzkarten Nr. *** vom 11. März 1999, Nr. *** vom 11. März 1999 und Nr. *** vom 29. August 2006 sowie der Jagschein mit der Nummer *** ausgestellt. In den Waffenbesitzkarten sind folgende Waffen eingetragen:

Kat B halbautomatische Pistole; Kaliber .22lr; Hämmerli; Herst.-Nr. ***;

Kat B Revolver; Kaliber .357Mag; Smith & Wesson; Herst.-Nr. ***;

Kat C Repetierbüchse; Kaliber .300WinMag; Sauer & Sohn; Herst.-Nr. ***;

Kat C Repetierbüchse; Kaliber .30-06Spring; Mauser; Herst.-Nr. ***;

Kat C Repetierbüchse; Kaliber 8x57IS; K98 jugosl.; Herst.-Nr. ***;

Kat D Bockdoppelflinte; Kaliber 12/76; Hubertus Bayard; Herst.-Nr. ***.

Mit am 21. Februar 2015 rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 – 1022 Js ***/12 Ns – wurde der Kläger auf seine Berufung hin wegen vorsätzlicher Nachstellung gem. § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er nach den Feststellungen des Gerichts ab Februar 2011 zusammen mit mindestens einem unbekannt gebliebenen Mittäter die Eheleute A*** und B*** C*** über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines »Lachsacks« terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nachdem der Beklagte durch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Kenntnis von der Verurteilung des Klägers erlangt hatte, hörte er den Kläger unter dem 23. Ok- tober 2015 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und seines Jagdscheins an, worauf der Kläger darauf hinwies, dass er den Tatvorwurf bis zuletzt bestritten habe und eine Relevanz hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu erkennen sei.

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