1. /
  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
  3. /
  4. Nr. 275 Voraussetzung zur Darlegung der...

Nr. 275 Voraussetzung zur Darlegung der Aktivlegitimation. Notwendigkeit der förmlichen Zustellung eines Vorbescheides

§§ 29 ff BJagdG; § 47 II BbgJagdG; § 8 VwZG i.V.m. § 189 ZPO

1. Die Klagefrist bei nicht förmlicher Zustellung eine Vorbescheides beginnt frühestens, wenn der Betroffene den Vorbescheid tatsächlich übergeben wurde.

2. Für die Darlegung der Aktivlegitimation reicht nicht die einfache Behauptung, ein Betrieb sei übergeben worden, wenn nicht weitere nachvollziehbare Umstände dargelegt oder ein Nachweis über die mündliche Erklärung hinaus vorgebracht werden können. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten.

LG Potsdam, Urteil vom 31.1.2020, Az. 1 S 25/19

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 511, 520 Abs. 2 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1) Von einer Wahrung der in §§ 47, 53 BbgJagdG genannten Frist ist dabei auszugehen. Denn die Ablehnungsentscheidung im Vorverfahren, an die die einzuhaltende 2-Wochen­ Frist anknüpft, ist gem. § 47 II BbgJagdG förmlich zuzustellen.

Auf eine hiervon abweichende Zustellungsfiktion nach dem Verwaltungs-
zustellungsgesetz kann danach nicht abgestellt werden. Lässt sich nach § 8 VwZG i.V.m. § 189 ZPO die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften
zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Em-
pfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Vorschrift des § 8 VwZG, die der Regelung des § 189 ZPO nachgebildet ist, stellt dementsprechend für die Fiktion der Zustellung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Dokuments an emen Empfangsberechtigten ab. Tatsächlicher Zugang bedeutet, dass der Empfangsberechtigte das Dokument erhalten, es also »in die Hand bekommen« haben muss und es ihm möglich gewesen sein muss, vom Inhalt des Dokuments Kenntnis zu erlangen.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!