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Nr. 275 Erzwingung der vorläufigen Verlängerung des Jagdscheines im Wege des einstweiligen Rechtschutzes trotz fehlender Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
§§ 15 Abs. 2; 17 BJagdG; § 2 Abs. 4 WaffG
Sofern zeitnah eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht möglich ist, muss eine vorläufige Verlängerung des Jagdscheines durch die Behörde erfolgen, wenn ansonsten Versagungsgründe nicht ersichtlich sind.
VG Kassel, Urteil vom 11.04.2016, Az. 2 L 511/16 Ks
Gründe:
Der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. März 2016 – sinngemäß –
gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Jagdschein des Antragstellers beginnend ab 01.04.2016 zu verlängern, hilfsweise dem Antragsteller einen vorläufigen Jagdschein ab 01.04.2016 auszustellen, ist zumindest teilweise zulässig, insbesondere statthaft. Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des Antragsgegners zur – hilfsweise vorläufigen – Erteilung bzw. Verlängerung seines Jagdscheines, so dass sich der Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – richtet (§§ 123; Abs.1 S. 1; 80 VwGO).
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf prinzipiell nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie nur dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und im Falle der Nichterfüllung dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht abwendbare Nachteile drohen.