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  2. Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 275 Kein Bedürfnis eines Jägers zur Führung einer Waffe mit Schalldämpfer

§§ 1; 4; 8; 13 WaffG, § 19 BJagdG

1. Aus der Historie der jagd- und waffenrechtlichen Vorschriften lässt sich ausdrücklich kein generelles Bedürfnis zur Nutzung von Schalldämpfern durch Jäger herleiten.

2. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Reform des WaffG in 2002 keine konkrete Gestattung für Schalldämpfer vorgenommen hat ist für die Auslegung des § 13 BJagdG von hoher Bedeutung.

3. Für eine Genehmigung der Schalldämpfernutzung i.S.v. § 8 WaffG bedarf es besonderer und individueller Gründe. Allgemeine Erwägungen, die für die Gruppe der Jäger gelten sind hierzu nicht ausreichend.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. 4. 2017, Az. 11 B 11.16

Tatbestand: 

Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung.

Er verfügt über einen vom Beklagten ausgestellten, zuletzt bis zum 31. März 2019 verlängerten Drei-Jahres-Jagdschein (Nr. 750/04) und ist Mitpächter eines Jagdreviers, in dem er in seiner Freizeit regelmäßig der Jagd nachgeht. 

Am 14. März 2013 stellte er einen Antrag auf Erwerb und Verwendung eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung, zu dessen Begründung er auf die gesundheitlichen Risiken im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Mündungsknalls für das Hörvermögen verwies. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2013 ab. Das für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers ebenso wie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis sei nicht nachgewiesen. Es sei anerkannt, dass auch für Jäger grundsätzlich kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anzuerkennen sei, weil dies zur waidgerechten Jagdausübung nicht notwendig sei. Besondere Umstände, die ein Bedürfnis im konkreten Einzelfall begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 zurück.

Mit seiner am 8. Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, dass er als Inhaber eines Jagdscheins das sog. Jägerprivileg gem. § 13 WaffG genieße, wonach das Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Inhabern einer Jagderlaubnis unterstellt werde und dies die Bedürfnisprüfung nach
§ 8 WaffG auch für den Schusswaffen gleichgestellte Schalldämpfer entbehrlich mache. Aber auch wenn von der Erforderlichkeit einer Bedürfnisprüfung ausgegangen würde, sei die Ablehnung falsch. Denn die gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen bei Ausübung der Jagd seien grundsätzlich zu reduzieren und gegenüber anderen, nur die Schallwahrnehmung des Jägers mindernden Mitteln (wie Kopfhörer) besitze die Verwendung eines Schalldämpfers zudem weitere, ein zwingendes Bedürfnis begründende Funktionen. Der vom Beklagten angeführte elektronische Gehörschutz sei keine Alternative zur Verwendung eines Schalldämpfers. Schließlich bestehe auch ein besonderes individuelles Interesse des Klägers an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Denn da er als Kriminalbeamter tätig sei und sein Gehör regelmäßig überprüft werde, sei die Erhaltung eines gesunden Gehörs wesentlich für seine Berufsausübung.

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