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Nr. 274 Waffenrechtliche Wohnungsdurchsuchung bei einem »Reichsbürger«

Art. 13 GG; § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. und Satz 3 WaffG

Soweit ein Waffenbesitzer sich als »Reichsbürger« bezeichnet, die den deutschen Staat nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt als berechtigt und von staatlichen Amtswaltern ergriffene hoheitliche Maßnahmen als unbeachtlich ansehen ist er im waffenrechtlichen Sinne dann als Unzuverlässig einzustufen, wenn er zudem durch Erklärungen zum Ausdruck bringt, dass er Gewalt zum Widerstand gegen diesen Staat für legitim hält.

VG Freiburg Beschluss vom 10.11.2016, 4 K 3983/16

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

Soweit der Antrag abgelehnt wurde, betrifft das die Durchsuchung der Person des Antragsgegners und seiner Fahrzeuge, soweit diese nicht auf bzw. in dem befriedeten Besitztum des Antragsgegners abgestellt sind; denn für diese (polizeirechtlichen) Maßnahmen, mit denen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG eingegriffen wird, bedarf die Antragstellerin keiner gerichtlichen Anordnung bzw. Ermächtigung.

Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015
– 6 K 69/15 –, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.07.2014
– 4 K 1554/14 –, juris, m.w.N.).

Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG (VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2014, a.a.O., und vom 14.06.2012 – 4 K 914/12 –, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 – 7 K 301/05 –, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen (1.) in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder (2.) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. 

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