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Nr. 274 Vorläufiger Rechtsschutz – Rücknahme eines Jagdscheins – Jägerprüfung in Tschechien

§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 48 Abs. 1 und 3 VwVfG; § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG

Die Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheins an einen im Bundesgebiet wohnhaften erwachsenen deutschen Staatsangehörigen setzt die erfolgreiche Ablegung einer Jägerprüfung im Bundesgebiet voraus. Das Bestehen der Jägerprüfung im Ausland (hier: Tschechien) reicht hierfür nicht aus

OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2014 Az. 11 ME 74/14

Gründe: 

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem
Antragsgegner verfügte Rücknahme des Jagdscheins.

Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet, erhielt im Jahr 2009 vom Antragsgegner nach Vorlage eines tschechischen Jagdscheines für Ausländer einen deutschen Jagdschein sowie eine Waffenbesitzkarte; der deutsche Jagdschein wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2012 mit Wirkung bis zum 31.03.2015 verlängert. Der Antragsteller hat lediglich in der Tschechischen Republik, nicht aber im Bundesgebiet eine Jägerprüfung erfolgreich bestanden. Deshalb hatte der Landkreis B. im Jahr 2007 eine zuvor beantragte Ausstellung eines Jagdscheines bestandskräftig abgelehnt. Nachdem dem Antragsgegner der Umstand der fehlenden deutschen Jägerprüfung im September 2013 bekannt geworden war, nahm er mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheiden vom 05.02.2014 den dem Antragsteller erteilten Jagdschein sowie die Waffenbesitzkarte zurück.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht jeweils Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich jeweils erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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