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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 273 Zum öffentlichen Interesse einer materiellen Entscheidung trotz Verzichtes im Widerrufsverfahren betreffend eines Waffenscheines

§§ 4 Abs. 1 Nr. 2; 5; 6; 10 Abs. 4, 41 Abs. 1; 43a; 45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4; 46 Abs. 1 WaffG; §§ 3, 4, 10 Nr. 1; 18 NWRG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 BZRG; Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG

Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass der Wegfall der Berechtigung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen durch einen im Waffengesetz vorgesehenen Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird, weil nur auf dieser Grundlage dies durch eine Eintragung im Nationalen Waffenregister sowie im Bundeszentralregister dokumentiert werden kann.

BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 6 C 36.15

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein).

Im März 2014 teilte die Polizeiinspektion N. dem Landratsamt N. mit, der Kläger habe am 1. März 2014 nachmittags eine Tankstelle betreten und dabei eine Spielzeugwaffe sichtbar am Gürtel getragen. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, sich wegen des Faschings als »Agent« verkleidet zu haben. Im Gespräch habe er einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht. Nachdem das Landratsamt ihm unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung aufgegeben hatte, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition beizubringen, ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erklären, dass er auf den Kleinen Waffenschein Nr. … verzichte und künftig keine Waffe mehr mit sich führen werde. Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom22. Mai 2014 den dem Kläger erteilten Waffenschein Nr. … (Ziffer 1.) und ordnete an, dass der Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben ist (Ziffer 2.); dem kam der Kläger am 30. Juni 2014 nach. 

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