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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 273 Kein Wildschadenersatz für nicht...

Nr. 273 Kein Wildschadenersatz für nicht bejagbare Flächen

§§ 29, 31 Bundesjagdgesetz, §§ 40, 53, 54 JWMG

1. Ein Wildschaden an nicht bejagbaren Grundstücken ist nicht zu erstatten.

2. Der Geschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Fläche in der Gemarkung des von ihm behaupteten Jagdbezirk liegt

AG Gengenbach, Urteil v. 19.8.2019, Az. 1 C 193/18. …, ‚.,.. …….

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Beseitigung eines am 29. September 2018 entstandenen Wildschadens sowie Feststellung der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten für Wildschäden.

Der Kläger ist Eigentümer von diversen Grundstücken. Auf dem Grundstück 4819/17 steht das Wohnhaus des Klägers, das Grundstück mit dem Flurstück Nr. 4819/3 befindet sich unmittelbar daneben. Die Beklagten sind Jagdpächter des Jagdbezirks B. gemäß Jagdpachtvertrag vom 17. Januar 2017 (vgl. Anlage K3, AS 15 ff.). Auf dem Grundstück 4819/3 kam es zu einem Wildschaden, die der Kläger am Oktober 2018 bei der Gemeinde anmeldete, den Beklagten wurde das Schreiben weitergeleitet (Anl. K1, AS 9). Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 die Beseitigung des Schadens ab und beriefen sich unter Hinweis darauf, dass die geschädigten Flächen nicht gefahrlos bejagbar seien auf § 40 JWMG (Anl. K2, AS 11).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten auf den streitgegenständ-
lichen Grundstücken für Wildschäden als Gesamtschuldner aus § 7 des Jagdpachtvertrages i. V. m. §§ 29, 31 Bundesjagdgesetz sowie §§ 53, 54 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz hafteten.

Nachdem der Kläger unter Z. 1 seiner Klage zunächst beantragt hat, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den am 29.09.2018 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 4819/3 und Flurstück-Nr. 4819/17, entstandenen Wildschaden bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft zu beseitigen, hat der Kläger den Klageantrag Z. 1 gemäß Schriftsatz vom 20. März 2019 umgestellt und beantragt zuletzt,

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