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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 271 Zum Verbot des Waffenhortens

Nr. 271 Zum Verbot des Waffenhortens

§ 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 und 4 WaffG

Es besteht kein Bedürfnis zum Erwerb weiterer Schusswaffen für Sportschützen, selbst für Waffen die ohne vorherige Erlaubnis i.S.v. § 14 Abs. 4 S. 1 WaffG erworben werden können, wenn Waffen in großen Mengen gehortet werden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2016 –
BVerwG 6 B 38.16

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm bezeichneten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen.

Der Kläger ist Sportschütze. Er besitzt 141 Schusswaffen, die in insgesamt 21 Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Die Eintragung zweier weiterer Schusswaffen, die der Kläger bereits gekauft hatte, lehnte die Beklagte ab; die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Bedürfnis an dem Besitz einer Waffe setze nach § 8 Nr. 2 WaffG voraus, dass diese für den beantragten Zweck erforderlich sei. Dadurch solle verhindert werden, dass nicht benötigte Waffen gehortet würden. Diese allgemeine Regelung beanspruche auch Geltung für die von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffen, zu deren Besitz Sportschützen berechtigt seien, ohne die Zulassung und Erforderlichkeit für eine bestimmte Sportdisziplin ihres Schießsportverbandes glaubhaft machen zu müssen. Der Gesetzgeber habe durch den Verzicht auf diese spezifische Bedürfnisprüfung nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, zahlenmäßig unbegrenzt Schusswaffen zu besitzen.

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Erteilung der Besitzerlaubnis für eine § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallende Schusswaffe von dem Nachweis des allgemeinen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG abhänge. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Sportschützen diese Schusswaffen erlaubnisfrei, d.h. ohne vorherige Eintragung in die Waffenbesitzkarte, erwerben dürften. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die die Rückabwicklung eines solchen Kaufvertrags ermögliche. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lasse sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07) vereinbaren.

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