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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 271 Zur subsidiären Haftung der Jagdgenossenschaft im Verhältnis zum Jagdpächter

§§ 29 ff BJagdG; § 53 JWMG; § 13 DOG JWMG

1. Ist der Wildschadensersatzanspruch auf den Jagdpächter im Jagdpachtvertrag übertragen, haften Jagdpächter und Jagdgenossenschaft grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner. Die Jagdgenossenschaft haftet nur subsidiär.

2. Ein Ersatzanspruch gegen die Jagdgenossenschaft besteht nicht im Rahmen einer bürgschaftsähnlichen Ausfallhaftung.  Eine Haftung der Jagdgenossenschaft ist nur dann anzunehmen, wenn der Ersatzanspruch gegen den Jagdpächter in absehbarer und angemessener Zeit nicht durchsetzbar sowie seine Durchsetzung unzumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Geschädigten.

LG Heidelberg, Urteil vom 1.8.2018, Az. 1 S 11/18

Gründe

I. 

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund von Wildschäden, die auf von ihr gepachteten Grundstücken am 18.05.2016, im Zeitraum vom 21.05.2016 –
22.05.2016 sowie im Zeitraum 09.06.2016 – 10.06.2016 entstanden sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und auf diversen von ihr gepachteten Grundstücken landwirtschaftlich tätig.

Die Beklagte Ziff. 1 ist die Jagdgenossenschaft der Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücken, zu denen auch die von der Klägerin gepachteten Grundstücke zählen.

Der Beklagte Ziff. 2 ist der Jagdpächter des Gebietes, auf dem die gepachteten Grundstücke der Klägerin liegen.

Zwischen der Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 besteht ein Jagdpachtvertrag, der am 17.11.2011 zwischen den Parteien geschlossen wurde. In diesem ist unter § 8 vereinbart, dass der Pächter für den in seinen Jagdgebieten entstandenen Wildschaden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vollen Ersatz zu leisten hat..

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