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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 270 Nachweispflicht bei Unklarheit,...

Nr. 270 Nachweispflicht bei Unklarheit, ob und in welchem Umfang Wild als Schadensverursacher in Betracht kommt

§§ 29ff BJagdG; § 54 Abs. 2 S. 1 JWMG; § 287 ZPO

1. Liegt neben einem ersatzpflichtigen Schaden durch Wild eine weitere Schädigung vor, die nicht diesem Wild zuzuordnen ist, kann das Gericht einen Schadensanteil grundsätzlich im Sinne von § 287 ZPO schätzen.

2. Die Darlegung und den Nachweis der Abgrenzung eines Sekundärschadens zu einem Wildschaden muss der Geschädigte erbringen. Gelingt ihm noch nicht einmal die Darlegung eines Mindestschadens, ist auch eine Schätzung durch das Gericht nicht möglich.

3. Ist nach einem Wildschaden eine Regeneration der geschädigten Pflanzen zu erwarten, ist eine tatsächliche Schadensbemessung nur durch eine Nachbegutachtung vor der Ernte möglich. Die Einschätzung eines eventuellen Verlustes durch den Schadensschätzers ist unzureichend.

LG Karlsruhe, Urteil vom am 27.07.2018 Az. 19 S 203/17

Gründe

I. 

Der Kläger, ein Landwirt, nimmt die beklagten Jagdpächter aus § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2.408,00 zzgl. Nebenforderungen wegen dreier behaupteter Wildschadensereignisse in Anspruch. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil gern. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, soweit nachstehend keine entgegenstehenden oder weitergehenden Feststellungen getroffen werden.

Der Kläger bewirtschaftet als Landwirt mehrere – was im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit ist – teilweise in seinem Eigentum stehende, teilweise gepachtete Grundstücke. Die Beklagten sind Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft und gemeinschaftliche Jagdpächter desjenigen Jagdreviers, zu dem die landwirtschaftlichen Grundstücke gehören. Die Stadt und die Jagdpachtgemeinschaft der Beklagten haben für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2022 einen Jagdpachtvertrag geschlossen. § 7 des Jagdpachtvertrages sieht vor, dass die Jagdpächter zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet sind.

Unstreitig fand am 08.12.2015 eine Besichtigung vor Ort mit dem Kläger, dem Beklagten Ziffer 1 und dem Zeugen Z statt. Die Beklagten haben den Vortrag des Klägers, dass hierbei viele deutliche Rehspuren zu erkennen waren, nicht bestritten. Darüber hinaus hat das Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand
aufgenommen, dass am 10.12.2015 eine Besichtigung mit einem amtlich bestellten Wildschadensschadensschätzer, stattgefunden hat.

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