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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 269 Abweichen von der Regelvermutung – Veruntreuung von Arbeitsentgelt

§§ 5 Abs. 2 Nr. 1a; 45 WaffG; § 266a BGB

1. Grundsätzlich stellt sich betreffend der Annahme einer Unzuverlässigkeit der Straftatbestand des § 266a StGB anders dar als bei einem Delikt, dass mit einer großen kriminellen Energie mit Gewaltanwendung und oder auch mit Waffenbezug einhergeht.

2. Liegt eine Straftat schon eine geraume Zeit zurück (hier 4,5 Jahre), kann dies bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

3. Liegt insgesamt keine schwere Verfehlung vor, war das Tatverhalten eher gering und sind die Folgen der Tat nicht scherwiegend kann von einem Entzug der Waffenbesitzkarte ausnahmsweise abgesehen werden.

VG Meiningen, Urteil vom 14.01.2016, Az. 8 K 439/14 Me

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger war als Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgestellt am 03.06.1991, eines europäischen Feuerwaffenpasses, ausgestellt am 15.09.1997 sowie Inhaber von Mitbenutzungserlaubnissen für die Waffenbesitzkarten der Kreisjägerschaft M… sowie für die Waffenbesitzkarten. Im Rahmen einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde dem Beklagten am 21.01.2014 bekannt, dass der Kläger vom Amtsgericht Meiningen wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist (Az.: 402 Js 163117117 Cs). Die Verurteilung ist seit dem 06.03.2013 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 27.01.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2014 Gebrauch. Er ließ durch seinen Rechtsbeistand ausführen, dass er Geschäftsführer der … GmbH gewesen sei. Die Firma sei 2011 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Der Kläger habe daher im Juni 2011 Insolvenz beantragen müssen. Die Nichtabführung von Arbeitsentgelten habe nur drei Monate und zudem nur geringfügige Beträge betroffen. Er sei dennoch als waffenrechtlich zuverlässig einzustufen, da kein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Waffengesetz bestünde. Mit Bescheid vom 26.03.2014 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1). Zugleich wurde angeordnet, alle im Besitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis spätestens 25.04.2014 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Nr. 2), andernfalls würden die Waffen und die Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 5). Die Waffenbesitzkarten seien binnen zwei Wochen nach Erfüllung der Anordnung nach Ziffer 2, also bis spätestens 09.05.2014 dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). 

Die für den Kläger eingetragenen Mitbenutzungserlaubnisse seien durch amtliche Eintragung streichen zu lassen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7) und zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– Euro angedroht für den Fall, dass die Waffenbesitzkarte nicht innerhalb der angeordneten Frist eingehen sollte (Nr. 7). Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit Gebührenbescheid vom 26.03.2014 setzte der Beklagte einen Betrag von 131,93 Euro fest. Mit Schreiben vom 16.04.2014 legte der Kläger sowohl gegen den Widerrufsbescheid seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014, zugestellt am 23.07.2014, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid sowie gegen den Gebührenbescheid vom 26.03.2014 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

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