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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 269 Voraussetzungen an eine...

Nr. 269 Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Wildschadensanmeldung

§§ 53, 57 JWMG; § 13 Abs. 2 DVO JWMG

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen vollständigen Schadensanmeldung in der schädigende Wildart, Kenntniserlangung, Flurnummer, Art der Schädigung und ungefährer Schadensumfang anzugeben sind, gilt die Meldung als nicht erfolgt. Damit scheidet ein Wildschadensersatzanspruch mangels rechtzeitiger Meldung aus.

AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 10.05.2019, Az. 7 C 283/18

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ersatz von Wildschaden.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet diverse Grundstücke auf der
Gemarkung B, unter anderem die streitgegenständlichen Flurstücke. Diese Grundstücke liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft K auf dem Jagdbogen B. Der Beklagte ist Jagdpächter des Jagdbogen B. Der Beklagte hat im Pachtvertrag den Ersatz von Wildschaden von der Jagd-
genossenschaft übernommen.

Dem Kläger entstand an den Flurstücken Nr. 437 und 440 im Jahr 2016 ein Schaden. Am 28.01.2016 fertigte der Kläger diesbezüglich eine Wildschadensanmeldung und reichte diese bei der Gemeinde ein.

Des Weiteren entstand ihm ein Schaden an den Flurstücken Nr. 200 und 227 sowie Nr. 1024 und nochmals Nr. 440 und 437 im Jahr 2018. Auch diesbezüglich meldete der Kläger den Schaden bei der Gemeinde an und zwar mit Meldungen vom 10.01.2018, 19.01.2018 und 02.02.2018. In den Meldungen ist der Ersatzberechtigte Land- und Forstwirt aufgeführt, der ersatzpflichtige Jagdpächter, der Ort der Schäden unter Angabe der Gemeinde, des Gewanns sowie der Lagebuchnummern, die Schadensverursachende Wildart (Wildschweine) sowie das Datum, an dem von dem Schaden Kenntnis erlangt worden sein soll. Unter Ziffer 6 besteht bei dem Meldeformular die Möglichkeit, nähere Angaben über Art, Umfang und Höhe des Schadens zu machen. Diese Zeile ist in den Meldungen aus dem Jahr 2018 nicht ausgefüllt.

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