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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr.  268 Aufhebung eines Vorbescheides aufgrund...

Nr.  268 Aufhebung eines Vorbescheides aufgrund formeller Mängel des Vorverfahrens

§§ 29, 34 BJagdG; §§ 3, 5, 8 WJSchadvO Niedersachsen

1. Bei Vorliegen scherwiegender Mängel des Vorverfahrens ist ein Vorbescheid im Klageverfahren aufzuheben. Ein solcher schwerwiegender Mangel ist die fehlende Ladung eines Beteiligten zu einem Ortstermin.

2. Eine Wildschadensverpflichtung bedingt eine jagdrechtliche Befugnis, den eingetretenen Schaden zu verhindern.

3. Der Geschädigte muss sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Hierzu zählt auch der Zeitpunkt des Schadenseintrittes.

LG Lüneburg, Urteil vom 25.02.2019 – Az. 4 S 9/18

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Der Beklagte sowie die Nebenintervenientin wenden sich mit ihren Berufungen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe, mit welchem der Klage auf Aufhebung eines von der Nebenintervenientin erlassenen Vorbescheides vom 02.08.2017 im Zusammenhang mit einem Wildschaden (Anlage K1 = Blatt 5 der Akten) stattgegeben wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigenjagd in der Gemarkung V. Das gegenständliche Flurstück 13, Flur 2 der Gemarkung V steht nicht in ihrem Eigentum. Insoweit wurde durch Angliederungsvereinbarung (i.S.v. § 5 BjagdG bzw. § 7 niedersächsisches Jagdgesetz vom 27.03.2017, Anlage K1 = Blatt 9 der Akten) mit Herrn F eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk der Klägerin vorgenommen. Der Landkreis Harburg teilte mit Schreiben vom 27.04.2017 mit, dass er die Angliederungsvereinbarung genehmige (Anlage K2 = Blatt 8 der Akten).

Aufgrund eines Ortstermins vom 08.05.2017, in dem eine Schadensfeststellung vorgenommen wurde und bei dem die Klägerin bzw. deren gesetzlicher Vertreter nicht zugegen war, erteilte die Nebenintervenientin mit Datum vom 02.08.2017 den streitgegenständlichen Vorbescheid über einen Wildschaden zugunsten des Beklagten, mit dem diesem ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 2.646,00 € zugesprochen wurde. Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Amtsgericht erhoben, zunächst mit dem Ziel, festzustellen, dass dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen und zuletzt mit dem Ziel der Aufhebung des gegenständlichen Bescheides.

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