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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 268 Unzuverlässigkeit bei nachlässigem Verhalten

§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b); 36 Abs. 1 S.1; 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG; 45 WaffG

1. Das unbewusste Stehenlassen einer Waffe in einem verriegelten Waffenkoffer vor der Haustür ist keine tolerierbare Nachlässigkeit, sondern Ausdruck einer Unzuverlässigkeit im Sinne des WaffG.

2. Die Meldung eines Waffenverlustes gegenüber einer Polizeidienststelle ersetzt nicht die Anzeige gegenüber der Waffenbehörde und stellt insoweit einen Verstoß gegen § 37 WaffG dar.

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015, Az. 5 Bs 135/15 

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten, die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins, die Aufforderung, seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente zurückzugeben und die Anordnung, seine insgesamt 18 Waffen (15 Langwaffen, zwei Wechselsysteme und ein Wechsellauf) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen.

Am 13. November 2014 wollte sich der Antragsteller von der W.-Straße in Hamburg-Wandsbek aus mit seinem PKW auf die Jagd begeben. Zu diesem Zweck packte er eine Bockdoppelbüchse (Blaser, Kaliber 30.06, Nr. 5/004…), ein Wechselsystem (Blaser, Kaliber 9,3x74R, Nr. 5/009…) und 15 Schuss dazugehörige Munition (Großkaliber Kugelpatronen, Teilmantelmunition) in einen Waffenkoffer. Er verstaute den (mit einem Zahlenschloss verriegelten) Koffer jedoch nicht im Fahrzeug, sondern ließ ihn auf dem Gehweg stehen und fuhr ohne ihn weg. Laut eigenen Angaben bemerkte er das Versäumnis, als er sich bereits auf der Autobahn befand, woraufhin er zum vorherigen Stellplatz des Fahrzeugs zurückkehrte, ohne den Koffer dort noch vorzufinden. Der Antragsteller begab sich daraufhin zur Polizei und erstatte auf dortiges Anraten Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, wodurch die Waffen in eine bundesweite Fahndungsliste aufgenommen wurden. Die Waffenbehörde informierte der Antragsteller nicht; diese erfuhr etwas später durch die Strafanzeige von dem Vorfall. Der Waffenkoffer wurde am nächsten Tag von dem Finder bei der Polizei abgegeben, wo er wenig später samt Inhalt dem Antragsteller ausgehändigt wurde. Laut Angaben des Antragstellers hatte der Finder sich am Abend des 13. November 2014 gegen 19.15 Uhr telefonisch bei ihm, dem Antragsteller, dessen Aushang der Finder gelesen hatte, gemeldet. Der Finder habe sich nach getaner Arbeit zurück nach Hause in N… begeben wollen; daher habe man eine Übergabe des Koffers nicht mehr für denselben Abend, sondern für den 14. November 2014 um 13 Uhr vereinbart. Er habe dem Finder nicht den wahren Inhalt des Koffers mitgeteilt, sondern ihm zum Schutz vor möglichem unsachgemäßem Gebrauch gesagt, dass sich in dem Koffer ein empfindliches Messinstrument befinde. Der Finder habe dann jedoch über eine Internetrecherche zu dem auf dem Koffer eingestanzten Begriff „Blaser“ herausgefunden, dass sich wohl eine Waffe in dem Koffer befinde, und es vorgezogen, den Koffer direkt bei der Polizei abzugeben.

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