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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 267 Kein waffenrechtliches Bedürfnis für Jäger an Selbstladebüchsen mit Magazinschacht

§ 13 Abs. 2 WaffG; § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG; Art. 8 EU Artenschutz-Konvention

1. Ein generelles Verbot des Besitzes bestimmter Schusswaffen für Jäger ist mit deren gesetzlich anerkanntem Bedürfnis an der Ausübung der Jagd mit Schusswaffen nur in Einklang zu bringen, wenn feststeht, dass die Verwendung der Waffen für diesen Zweck ausgeschlossen ist.

2. Der Verbotstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Es besteht ein waffenrechtliches Bedürfnis nur, wenn beide tatbestandlichen Voraussetzungen nach §13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG kumulativ vorliegen.

3. Es widerspricht dem Gesichtspunkt der Weidgerechtigkeit eine Waffe zu führen, mit der ein unzulässiger „Dauerbeschuss“ möglich ist.

4. Nach Anhang IV der EU-Artenschutz-Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen damit auch alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. 

BVerwG Urteil vom 07.03.2016, Az. BVerwG 6 C 59.14 

I. Tatbestand:

Der Kläger ist Jäger und Sportschütze; er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Dezember 2010 und im April 2011 beantragte er, jeweils eine halbautomatische Schusswaffe (Selbstladebüchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines Jahresjagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. 

Diese Schusswaffen haben kein eingebautes Magazin; sie können mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seine Anträge damit, er wolle die Waffen unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit den Waffen auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen. 

Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffen in die dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten ein und vermerkte dort in der Spalte „Art der Waffe“ jeweils „Selbstladebüchse 2-schüssig“. 

Die Anträge des Klägers, die Zusätze „2-schüssig“ zu streichen, lehnte die Behörde ab. Die Bemerkungen seien erforderlich, um zu dokumentieren, dass die halbautomatischen Schusswaffen für die Ausübung der Jagd nur mit einem Magazin für zwei Patronen zugelassen seien. Ein schießsportliches Bedürfnis habe der Kläger nicht geltend gemacht. Die Klage mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, die halbautomatischen Schusswaffen ohne Einschränkung in die Waffenbesitzkarten einzutragen, hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, der Kläger sei zum Besitz der halbautomatischen Schusswaffen berechtigt, weil er damit die Jagd ausüben könne, wenn er ein Magazin mit einer Kapazität von nur zwei Patronen verwende. Das jagdgesetzliche Verbot, mit derartigen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen könne, auf Tiere zu schießen, stelle eine Verhaltensanforderung für Jäger dar. 

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