1. /
  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
  3. /
  4. Nr. 267 Kein Anspruch auf Wildschadenersatz...

Nr. 267 Kein Anspruch auf Wildschadenersatz nach Verbot der Jagdausübung

§ 32 BJagdG

Verbietet die Jagdgenossenschaft die Bejagung bestimmter Flächen, besteht gegen den Jagdpächter keine Möglichkeit auf diesen Flächen Wildschadenersatz zu erhalten

AG Bad Hersfeld, Hinweisbeschluss vom 2.10.2018 – Az. 10 C 707/18 (20)

Gründe:

Das Gericht sieht es als sachdienlich an, die beiden Verfahren 10 C 711/18 und 10 C 707/18 zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Beide Verfahren betreffen den Vorbescheid des Magistrats der Stadt B vom 18.09.2018. 

In der Sache selbst dürfte zunächst fraglich sein, ob der Antrag des L per Email

vom 20.08.2018 formell ordnungsgemäß ist. lnsoweit schließt sich das Amtsgericht der

Entscheidung des AG Gießen an, Az. 48 C 130/13.

Weiterhin ist problematisch·, dass hier der Schaden von K. für K. angemeldet wurde, obgleich die streitgegenständliche Fläche an die K. und T. GbR verpachtet gewesen ist. ·

Schlussendlich dürfte es auf diese Umstände jedoch nicht ankommen, da kein Anspruch auf Wildschadensersatz besteht.

Dem Jagdpächter wurde unstreitig durch die Jagdgenossen für u. a. die streitgegenständliche Fläche untersagt, die Jagd auszuüben (Schreiben des RA G vom 07.01. 2017). 

Wildschaden kann jedoch nur für die Flächen verlangt werden, auf welchem dem Jagdpächter die Möglichkeit eingeräumt wird, durch u. a. Ausübung der Jagd diesen zu verhindern oder zumindest gering zu halten. 

Bekommt der Jagdpächter diese Möglichkeit untersagt, muss er keinen Wildschadensersatz leisten. 

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!