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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 266 Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und Waffenbesitz

Nr. 266 Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und Waffenbesitz

§§ 5, 6, 45 WaffG; §§ 17, 18 BJagdG; § 24 StVG

1.
Das Transportieren einer Waffe in stark alkoholisiertem Zustand (über 1,1 Promille) rechtfertigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

2.
Besteht ein Beweisverwertungsverbot bedarf es im Recht der Gefahrenabwehr einer Güterabwägung, ob dem Interesse an der Sicherheit der Allgemeinheit der Vorzug vor dem Eingriff gegen den Betroffenen der Vorzug zu geben ist. Es überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Umgang mit Schusswaffen sowie am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter.

VG Lüneburg, Urteil vom 04.02.2016, Az. 6 B 165/15

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheines.

Am 16.11. 2014 um 0:05 Uhr wurde der Antragsteller von Beamten der Polizeistation B. auf der K 9 beim Führen eines Pkws im öffentlichen Verkehrsraum kontrolliert. Dabei stellten die Polizeibeamten eine Atemalkoholkonzentration von 1,91 g Promille fest. Um 0:55 Uhr wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Die Polizeibeamten beschlagnahmten außer dem Führerschein eine Langwaffe, die der Antragsteller im Kofferraum des Fahrzeugs mit sich führte, sowie 40 Schuss Munition, die sich im Fahrzeug befanden. Nach dem Vermerk der Polizeistation B. befand sich die Langwaffe in einem abgeschlossenen Behältnis.

Nach dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der medizinischen Hochschule Hannover vom 14.01.2015 traf die Blutprobe am 18.11.2014 im Institut ein. Der Versandbehälter und die Plastik-Verpackung, in der sich die Venüle befand, waren beschädigt. Aufgrund der Beschädigung war ein relevanter Anteil des Blutes ausgelaufen. Der in der Venüle befindliche Blutkuchen wurde in ein entsprechendes Eppendorf-Gefäß umgefüllt und bis zur weiteren Untersuchung tiefgefroren gelagert. Nach dem Zustand der Blutprobe und den vorliegenden Defekten hatte keine Kontamination des für die Untersuchung verwendeten Materials durch äußerliche Einflüsse stattgefunden. Eine Untersuchung des zur Verfügung stehenden Materials nach dem Standardverfahren war nicht möglich. Es musste ein Verfahren angewendet werden, das normalerweise zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Hämatomblut von Verstorbenen verwendet wird, welches sich am Institut an einer Vielzahl von Proben bewährt haben soll. 

Die Ermittlung der Alkoholkonzentration erfolgte dabei indirekt aus der Messung der Alkoholkonzentration im Wasseranteil und bei Zugrundelegung eines mittleren Blut-Wassergehaltes von 80 %. 

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