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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 266 Kein Wildschaden bei unzulänglicher forstlicher Bewirtschaftung, Mitverschuldenseinwand

§§ 29, 34 BJagdG; § 46, 53 JagdGBbg, § 249 BGB

1. Ein Verbiss von nachwachsenden Jungpflanzen in einem nicht durchforstenden Altbestand ist nicht Schadenersatzpflichtig, wenn aufgrund mangelnder Durchforstung die Jungpflanzen keine Entwicklungsmöglichkeiten haben.

2. Verbietet der Geschädigte das Errichten von Hochsitzen und das Befahren seines Geländes liegt ein Mitverschulden am Wildschaden vor, der zum gänzlichen Schadenersatzausschluss führt.

AG Lübben (Spreewald) Urteil vom 19.6.2018, Az. 20 C 178/17

Gründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Ersatz von Wildschaden für den Winter des Jahres 2016/17 in Höhe der begehrten 486,21 €.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts ein derartiger Schaden durch Wildverbiss nicht entstanden.

1.

Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt:

A) Die Notfrist gern. § 53 JagdGBbg ist eingehalten.

B) Die Anmeldefrist gern. § 46 JagdGBbg, § 34 BJagdG ist ebenfalls eingehalten: Abweichend von der Wochenfrist regelt § 34 S 2 BJagdG, dass Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zweimal im Jahr jeweils zum 1. Mai (Winterschäden) oder 1. Oktober (Sommer• schäden angemeldet werden können. Auf diese Regelung stellt der Wildschadensschätzer ab. Zwar enthält § 46 des LJagdG keine dahingehende Regelung; § 46 dürfte aber nicht abschließend auszulegen sein, weil auch die Kompetenz des Landesgesetzgebers fehlt, § 34 BJagdG einen• gend zu regeln, § 35 BJagdG. Demgemäß erfolgte die Anmeldung rechtzeitig.

C) Weil die Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nicht gilt, ist auch die gesetzliche Intention, näm • lich die Abgrenzungsfunktion von Alt- und Neuschäden (dazu u.a. das hergereichte Urteil LG FFO

v. 16.03.2017 – nicht maßgeblich. Zur Substantiierung des Schadensbildes gern. §§ 29, 31 BJagdG, 249 BGB reicht daher die Bezugnahme auf das Gutachten v. 20.05.2017 und die dorti• gen Ausführungen zu l.+11 aus. Zur Substantiierung der Schadenshöhe gern. §§ 29, 31 BJagdG, 249 BGB reichen die dortigen Ausführungen zu III. in Verbindung mit der Schadensberechnung lt. Anlagen des Gutachtens aus. Damit, das nach dem Verfahren des Deutschen Forstwirtschafts• rates begutachtet werden soll, hatten sich beide Seiten einverstanden erklärt.

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