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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 265 Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Bewachungs­unternehmer

§ 4 Abs. 1 Nr. 4; § 8; § 10 Abs. 4; § 19; § 28 Abs. 1; § 28 Abs. 2 WaffG; § 34a GewO; § 134 Abs. 4 VwGO

Ein Bewachungsunternehmer bedarf für eine waffenrechtliche Erlaubnis einen konkreten Bewachungsauftrag, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht

BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, Az. BVerwG 6 C 67.14

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, ihm Waffenscheine zu erteilen.

Der Kläger ist Bewachungsunternehmer. Er besitzt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO für die Ausübung des Bewachungsgewerbes. Das Landratsamt F. erteilte ihm zwei Waffenscheine. Unter »Auflagen und Beschränkungen« war in beiden Waffenscheinen vermerkt, dass sie nur für Tätigkeiten bei dem Bewachungsunternehmen des Klägers gelten.

Der Kläger beantragte, die Geltungsdauer der Waffenscheine zu verlängern. Das Landratsamt lehnte den Antrag durch den angegriffenen Bescheid ab: Aufgrund der neugefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürften anders als bisher Waffenscheine nur noch als Einzelgenehmigungen für konkrete Bewachungsaufträge und nicht mehr als Firmenwaffenschein für sämtliche Bewachungsaufträge eines Bewachungsunternehmers erteilt werden.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsdauer seiner beiden Waffenscheine um drei Jahre zu verlängern, hilfsweise, ihm neue Waffenscheine ohne Beschränkung auf konkrete Bewachungsaufträge zu erteilen, höchst hilfsweise, ihm für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung bestimmter, näher bezeichneter Objekte jeweils Waffenscheine als Einzelgenehmigungen zu erteilen.

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