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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 264 Zur Darlegungslast der Aktivlegitimation...

Nr. 264 Zur Darlegungslast der Aktivlegitimation und des tatsächlichen Schadens durch den Geschädigten

§§ 29 ff BJagdG; § 39 LJagdG-RLP

1. Der Geschädigte hat zur Darlegung seiner Aktivlegitimation dezidiert vorzutragen, wenn konkreter Gegenvortrag erfolgt. Wird konkret die Art der Betriebsform (GmbH oder Einzelbetrieb) bestritten ist hierzu u.a. die landwirtschaftliche Betriebsnummer anzugeben. 

2. Ist die tatsächliche Art der Verwertung der geschädigten Ernte streitig (hier Silagemais oder Biogasmais), ist im Zweifel die Abrechnung vorzulegen.

3. Die Mitteilung des Jagdpächters den Wildschaden zu begleichen bedarf als abstraktes Schuldanerkenntnis zur Wirksamkeit der Schriftform.

LG Koblenz, Urteil vom 26.6.2018, Az. 6 S 361/17

Tatbestand:

Der Kläger ist als Jagdpächter des Jagdreviers K zu Wildschadensersatz im Sinne der §§ 39 ff. Landesjagdgesetz RLP verpflichtet. Der Beklagte meldete am 25.08.2015 einen Wildschaden an sieben so genannten Schlägen (Maisfelder) bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm an. Am 18.09.2015 fand ein erster Ortstermin statt, anlässlich dessen vereinbart wurde, dass eine Schadensschätzung nach der Aberntung stattfinden solle.

Am 28.09.2015 fand ein erneuter Ortstermin statt. Der im Vorverfahren tätige Sachverständige legte den Schaden auf 2.868,16 € fest. Am 27.11.2015 erhielt der Kläger einen entsprechenden Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung W, Az.: FB 2.2 122 111 3 Es sowie eine Kostenrechnung über 463,98 €. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger rügt, es sei einerseits ein unzuständiger Schadensschätzer tätig geworden, andererseits liege auch eine fehlerhafte Schadensberechnung vor. Der Beklagte habe den Mais auch bereits an den Betreiber einer Biogasanlage verkauft gehabt, so dass auch deshalb die Schadensberechnung nicht zutreffend sei. Es sei insbesondere auch nicht klar, ob der Beklagte sämtliche nunmehr festgestellten Schäden innerhalb der Frist von einer Woche gemeldet habe. Schließlich sei der Beklagte nicht aktivlegitimiert, da der landwirtschaftliche Betrieb in Form einer GmbH geführt werde.

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