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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 264 Benutzung von Waffen und Alkoholkonsum

§§ 4 Abs. 1 Nr. 2; 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; 6 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2; 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG; § 24a StVG

Der Umgang mit Waffen im Sinne einer tatsächlichen Benutzung muss vorsichtig und sachgemäß sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Hierzu muss der Gebrauch im nüchternen Zustand erfolgen damit es zu keinen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt, die zur Gefährdung Dritter führen können.

BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, Az. BVerwG 6 C 30.13

Gründe:

Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt.
Aktuell weisen drei Waffenbesitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen
aus.

Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein – zusammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol – und ein Schnaps-Glas Wodka – 30 ml mit ca. 40 % Alkohol – getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu seinem Haus wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später auf der Polizeiwache durchgeführter »gerichtsverwertbarer« Alkoholtest einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizeibeamten, die den Kläger kontrolliert hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten in einem internen Formularbogen vom 14. Juni 2008 unter anderem wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen.

Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Beklagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1), forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben (Nr. 2), gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen (Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350 € fest (Nr. 5).

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 28. Februar 2013 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Der Kläger habe Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirken könne, und sei in diesem Zustand mit einer Waffe umgegangen, indem er mit dieser in nicht eingegrenztem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen habe.

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