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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 263 Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auf...

Nr. 263 Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auf Grund einer Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung.

§§ 4 Abs. 1; 5 Abs. 1; 45 Abs. 1 WaffG

1. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Gruppe ausreichend sein. Hierbei müssen die Strukturmerkmale dieser Gruppe so geartet sein, dass sie die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

2. Bei der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist die gesetzliche Wertung des § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wonach Widerruf und Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit ohne besondere behördliche Anordnung von Gesetzes wegen grundsätzlich sofort vollziehbar sind.

OVG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 27.11.2015 7 B 10844/15.OVG

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, dass der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2015 anzuordnen, mit dem unter Nr. 1 die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten zurückgenommen wurden, zu Recht abgelehnt.

Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Einschätzung der Vorinstanz, dass vorliegend viel für die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Rücknahmeverfügung spricht, wenngleich noch nicht alle Fragen im Einzelnen geklärt sind (1.). Selbst wenn die Rechtmäßigkeit nicht als offensichtlich angesehen werden kann, fällt die bei noch offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (2.).

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