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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 263 Kein Wildschadenersatz ohne ausreichenden Schutzvorkehrungen für Schädigungen von Hybridsaatmais als Saatgut

§ 29 BJagdG; §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2; 55 JWMG-BW; § 823 BGB

1. Hybridmais, der als Saatgut gezüchtet wird ist ein hochwertiges Handelsgewächs. Ein Wildschadenersatz setzt das Vorhandensein von wirksamen Schutzvorkehrungen voraus.

2. Für Schäden von Wild haftet der Jagdpächter nicht aus § 823 I BGB, weil ursächlich das Verhalten des Wildes ist.

3. § 21 BJG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB

LG Freiburg i.B. Urteil vom 19.12.2017 – 9 S 87/17

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadenser­satz wegen eines Wildschadens in Anspruch.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auf dessen Begründung, die sich die Kammer nach Prüfung zu eigen macht, kann daher zunächst verwiesen werden. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Klägerin steht wegen des der Zedentin entstandenen Wildschadens kein Schadener­ satzanspruch aus § 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 JWMG i. V. m. dem Jagdpachtvertrag vom 11.03.2010 gegen die Beklagten zu. Der Anspruch ist gemäß § 55 Abs. 2 JWMG ausgeschlossen, weil der Schaden an einer Sonderkultur entstanden ist und die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, unterblieben ist.

1.

Bei dem von der Zedentin angebauten Hybridsaatmais handelt es sich um ein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von §§ 55 Abs. 2 JWMG, 32 Abs. 2
BJagdG (in diesem Sinne für Zuchtmais: AG Bruchsal, Urt. v. 04.04.1996
– 2 C 511/95 –, juris; Brenner, Bürner, Kurz,

Jagdrecht in Baden-Württemberg, 12. Aufl. 2015, § 55 JWMG, Rn. 2).

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