1. /
  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
  3. /
  4. Nr. 262 Aufhebung eines Vorbescheides aufgrund...

Nr. 262 Aufhebung eines Vorbescheides aufgrund gravierender Mängel des Vorverfahrens

§ 29 BJagdG; § 3 Abs. 2 S.3 WJSchadVO

Erfolgt eine – nach landesrechtlichen Vorschriften zwingende – Ladung zu einem Ortstermin im Vorverfahren nicht, stellt dies einen dermaßen gravierenden Mangel dar, dass der Vorbescheid aufzuheben ist.

AG Winsen Urteil vom 5.6.2018, Az. 24 C 693/17

Tatbestand: 

Die Parteien streiten um Wildschadenersatzansprüche.

Die Klägerin ist in der Gemarkung V Inhaberin einer Eigenjagd. Das Flurstück 13, Flur 2 der Gemarkung V steht nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum von Herrn H. Mit Angliederungsvereinbarungen vom 27.03.2017 wurde dieses Grundstück der klägerischen Eigenjagd angegliedert. Diese Angliederung wurde dem Landkreis H angezeigt. Der Landkreis H teilte der Klägerin nach Beginn des Jagdjahres am 1. April 2017 mit Schreiben vom am 27. April 2017 mit, dass Beanstandungen hinsichtlich der Angliederungsvereinbarung nicht erhoben würden.

Am 02.05.2017 wurde bei der Samtgemeinde S eine Niederschrift über die Anmeldung eines Wildschadens aufgenommen, welche vom Beklagten unterschrieben wurde. Wegen des näheren Inhaltes der Niederschrift wird auf die Anlage B4 (BI. 46 d.A.) Bezug genommen.

Am 08.05.2017 gegen 15.00 Uhr fand ein Ortstermin an dem in der Niederschrift vom 02.05.2017 angegeben Schadenort statt. An diesem Termin nahm ein Vertreter der – nicht schriftlich – zum Termin geladenen Klägerin nicht teil.

Mit Bescheid vom 02.08.2017 erließ die Samtgemeinde S gegen die Klägerin einen Vorbescheid über Wildschaden, in welchem sie einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von € 2.646,00 als zu ersetzenden Schaden feststellte.

Mit Schreiben vom 01.03.2018, versehentlich datiert mit 01.03.2017, teilte die Nebenintervenientin der Klägerin mit, den Vorbescheid vom 02.08.2017 aufzuheben. Wegen des näheren Inhaltes des Schreibens vom 01.03.2018 wird auf die Anlage K11 (BI. 103 d.A.) Bezug genommen.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!