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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 261 Keine Wildschadenersatzverpflichtung des Jagderlaubnisinhabers

Nr. 261 Keine Wildschadenersatzverpflichtung des Jagderlaubnisinhabers

§ 29 BJagdG; §§ 23, 29 Abs. 2 AVBayJG

1. Die Nichtladung eines Beteiligten im Zuge des Vorverfahrens- hier Termin mit Schadensschätzer – stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme dar und führt zur Nichtverwertbarkeit des Schätzgutachtens.

2. Der Jagderlaubnisinhaber ist auch dann nicht unmittelbar Wildschadensersatzverpflichtet, wenn er eine Freistellungsvereinbarung mit dem Inhaber des Jagdausübungsrechtes hat.

AG Neuburg a.d. Donau, Urteil vom 10.5.2017, Az. 2 C 66/17 

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ersatz von Wildschaden.

Kläger ist Inhaber eines vom Streitverkündeten am 24.03.2016 für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 erteilten Jagderlaubnisscheins, wegen dessen Inhalts auf Anlage K3 verwiesen wird. 

Die Beklagte bewirtschaftet einen Maisacker.

Der Kläger wurde durch Vorbescheid der Gemeinde vom 14.12.2016, (Anlage K1),
ein Wildschadensersatz in Höhe von 643,70 Euro auferlegt. 

Die Gemeinde stützt den Vorbescheid auf ein Schätzungsprotokoll des bestellten Wildschadenschätzers vom 12.12.2016 (Anlage K2). Der Vorbescheid, gegen den sich der Kläger mit seiner am 06.02.2017 bei Gericht eingegangenen Klage wendet, ist dem Kläger am 11.01.2017 per Post zugegangen.

Der Kläger meint, nicht passiv legitimiert zu sein; als Inhaber eines Jagderlaubnisscheins träfen auf ihn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BJagdG nicht zu. Dies gelte um so mehr, als dem Kläger nur ein eingeschränktes Jagdausübungsrecht eingeräumt sei. 

Weiter sei der angebliche Schaden nicht ordnungsgemäß angemeldet worden. Die unter dem 23.08.2016 per Email erfolgte Anmeldung genüge nämlich nicht dem Schriftformerfordernis. Auch die einwöchige Anmeldefrist sei nicht eingehalten. Der Schaden sei nämlich nicht erst am 20.08.2016 festgestellt worden, sondern bereits Anfang Juli 2016. Ferner sei der Beklagte zum Schätztermin nicht ordnungsgemäß geladen worden, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Zu bestreiten sei auch der Umfang des Wildschadens.

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