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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 261 Zulässiger Erwerb von Schalldämpfern für Jagdwaffen

§§ 1 Abs. 2 Nr. 1; 2 Abs. 2 WaffG – i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 1. Halbsatz § 13 Abs.2 WaffG

1. Die Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG kann nach Sinn und Zweck des Gesetzes vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass Inhaber eines Jahresjagdscheines lediglich für Jagdwaffen als solche nicht glaubhaft zu machen brauchen, dass die von ihnen bevorzugten Langwaffen und zwei Kurzwaffen tatsächlich für die Ausübung der Jagd, zum Training im jagdlichen Schießen oder bei jagdlichen Schießwettkämpfen erforderlich sind, nicht aber für die ihnen gleichgestellten Schalldämpfer. Ein Voreintrag für einen Schalldämpfer ist nicht erforderlich.

2. Jäger und darüber hinaus auch Jagdaufseher ist das besondere Bedürfnis zur Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd zum Schutz ihrer Gesundheit anzuerkennen. Ebenso dient der Schalldämpfer dem Schutz der den Jäger begleitenden Jagdhunde.

3. Die Gefahr einer deliktischen Verwendung von Schalldämpfern für Langwaffen ist nicht so groß, dass sie dem Schutzbedürfnis eines Jägers entgegengehalten werden könnte.

VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 – 8 K 1281/14 –

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seine jagdlich genutzte Langwaffe Kaliber 30-06.

 In seiner Freizeit ist er in vielfältiger Hinsicht jagdlich tätig. So ist er im Besitz einer Jagdberechtigung für das Revier C. –C1. mit einer Größe von 289 ha. Neben der Erfüllung von vorgegebenen Abschussplänen obliegt ihm hierbei häufig auch der Abschuss von krankem oder verunfalltem Wild. Hierzu wird er von der Leitstelle der Polizei C. aufgefordert, weil er mit seinen ausgebildeten Schweißhunden besonders gut in der Lage ist, das entsprechende Wild aufzuspüren. Aus diesem Grund beauftragen ihn auch die Polizei und andere Jäger im Kreis H. mit der Nachsuche. Zudem ist er geprüfter Jagdaufseher und betreut im Kreis H. die 480 ha große Eigenjagd des Gestütes X. , die von Pferdekoppeln geprägt ist, auf denen hochwertige Pferde gehalten werden. Dabei ist er auch für die Erfüllung der Abschusspläne in diesem Bezirk verantwortlich.

Mit Schreiben vom 03.04.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer für seine Langwaffe im Kaliber 30-06 und verwies zur Begründung auf seine umfangreiche jagdliche Tätigkeit, die häufige Notwendigkeit einer Schussabgabe und die hierdurch bedingte, mittlerweile von einem Facharzt bestätigte Hochtonschwerhörigkeit seines linken Ohres.

Er machte geltend, dass er sein Gehör nur durch einen Schalldämpfer, nicht dagegen durch einen Gehörschutz vor weiterer Schädigung schützen könne, weil ein solcher nicht während des gesamten Zeitraumes der Nachsuche getragen werden könne. Im Dickicht werde er nämlich immer wieder abgestreift und könne wegen des Erfordernisses einer unverzüglichen Schussabgabe beim Antreffen des Wildes auch nicht erst angelegt werden. Zudem seien seine Hunde unmittelbar dem lauten Schussknall ausgesetzt und würden sich trotz geprüfter Schussfestigkeit jedes Mal erschrecken. Dies könne dazu führen, dass sie während der Schussabgabe am Schweißriemen zerren und er als Schütze dann den festen Stand verliere. Auch aus Tierschutzgründen sei seinen Hunden der unmittelbare Mündungsknall nicht zuzumuten. Dies gelte gleichermaßen für die hochwertigen Pferde des Gestütes X. . Ein lauter Gewehrschuss berge nicht nur für die Pferde, sondern auch für ihre Bereiter im Revier die Gefahr einer Verletzung. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers werde zwar auch kein lautloser Schuss ermöglicht. Es werde jedoch der Geräuschpegel unmittelbar am Schützen (Mündungsknall) auf ein erträgliches und nicht gehörschädigendes Maß reduziert. Den nach wie vor lauten Knall könne man noch in etwa 2 km Entfernung hören.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.05.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer u.a. unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts mit der Begründung ab, der Kläger habe kein Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nachgewiesen.

Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 26.05.2014 die vorliegende Klage erhoben. 

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