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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 260 Erbenprivileg und Blockierpflicht

Nr. 260 Erbenprivileg und Blockierpflicht

§ 9 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1; 20 WaffG

1. Grundsätzlich ist die Behörde befugt zur Sicherung von ererbten Waffen die Einrichtung eines Blockiersystems zu fordern.

2. Nach Sinn und Zweck von § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG erstreckt sich dieser auch auf Altfälle vor 2008. Dessen Anwendbarkeit ist auch nicht Unverhältnismäßig. 

BVerwG, Urteil vom 16.03.2015, Az. BVerwG 6 C 31.14

Gründe:

I.

Die Klägerin wurde als Alleinerbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Hierfür erteilte der Beklagte ihr eine Waffenbesitzkarte. 2011 erlegte er ihr durch Bescheid auf, einige dieser Waffen mit Blockiersystemen zu versehen. Das Verwaltungsgericht hat ihre hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen: Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gelte auch, sofern die Waffe vor Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 2008 infolge Erbfalls erworben sei. Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Gesetzgeber habe mit § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG allenfalls Erwerbsfälle nach Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.2002 erfassen wollen. Die Ausdehnung auf frühere Zeiträume würde gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe die in Rede stehenden Erbwaffen seit vielen Jahren im Besitz, ohne dass jemals Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgetreten seien.

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das ange- fochtene Urteil.

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