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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 259 Wildschäden durch Wisente

Nr. 259 Wildschäden durch Wisente

§§ 833, 960, 1004 BGB; § 44 BNatSchG

1. Das Recht des Landes, das Jagdrecht eigenständig und abweichend vom Bundesrecht zu regeln, schließt nicht die Befugnis ein, bundesrechtliche Artenschutzvorschriften einzuschränken oder zu unterlaufen. Für den Umgang mit wildlebenden Wisenten geht daher das Arten- und Naturschutzrecht dem Jagdrecht vor.

2. Das Auswilderungsprojekt »Wisent« ist nicht illegal. Möglichen Beeinträchtigungen durch diese Wisente zu begegnen eröffnet nur § 44 BNatSchG.

3. Störungen oder Beeinträchtigungen durch Wisente können ggfls. nach Maßgabe einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde begegnet werden. Mit zivilrechtlichen Ansprüchen ist einer Störung nicht zu begegnen.

OLG Hamm, Urteil vom 29.5.2017, Az. 1-5 U 156/15 

Tatbestand:

A.

Die Parteien streiten über die Vornahme von Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden an Bäumen durch Wisente.

Der Kläger ist Eigentümer eines umfangreichen Waldgebietes. Der Kläger bewirtschaftet diese Fläche überwiegend mit Rotbuchen, die er nach dem Prinzip der Naturverjüngung bearbeitet. Die Bäume werden nicht gepflanzt, sie regenerieren sich durch natürliche Aussaat. Die dem Kläger gehörenden Bestände gehören zu einem FFH-geschütztem Gebiet, dem Natura-2000-Gebiet »Schanze«.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verein. Der Verein wurde im Nachgang zur am 25.06.2008 erfolgten Unterzeichnung eines Vertrages mit der Überschrift:

»Wisente im Rothaargebirge« gegründet. Er hat sich zum Satzungszweck die »Wiederansiedelung und Erhaltung des Wisents im Rothaargebirge« gemacht. Dieser Zweck soll erreicht werden zunächst durch den Bau eines Auswilderungsversuchsgeheges mit der Zielsetzung, nach erfolgreicher Versuchsphase mit wissenschaftlicher Begleitung die dort lebenden Tiere freizusetzen, auszuwildern und in einem festgesetzten Projektgebiet durch geeignete Managementmaßnahmen dauernd zu erhalten.

Auf der Grundlage des Vertrages vom 25.06.2008 begann der Beklagte im Jahr 2010 mit der Ansiedlung einer achtköpfigen Herde von Wisenten, zunächst in einem eng begrenzten und abgesperrten Gebiet, das zuletzt die Größe von· ca. 88 ha aufwies.

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