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  2. Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 259 Verstoß gegen sichere Aufbewahrungspflicht

§ 80 Abs. 5 VwGO; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG; § 13 Abs. 11 AWaffV

1. Auch eine nur vorübergehende Zwischenlagerung von Waffen in der Wohnung widerspricht den Anforderungen des § 36 WaffG.

2. Wer trotz Abmahnung durch die zuständige Behörde seine Waffen nicht in einem Behältnis aufbewahrt das den Vorgaben des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG genügt ist als Unzuverlässig anzusehen, zumal sich in einem solchen Fall die Annahme einer positiven Zukunftsprognose nicht rechtfertigt.

BayVGH, Beschluss vom 31.07.2015, Az. 21 CS 15.1156

Gründe:

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden. Vorausgegangen war eine kurzfristig angekündigte Waffenkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 19.11.2014. Dabei wurden in einem Kellerraum des Anwesens der Antragstellerin und ihres Ehemanns mindestens sieben Langwaffen an den Wänden hängend und weitere (mindestens) zwei in der Waffenbesitzkarte eingetragene Langwaffen in einem Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster vorgefunden; eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Lodenmantel bedeckt an der Wand. Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 17.12.2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin in Form von zwei Waffenbesitzkarten für 13 Schusswaffen und ordnete die entsprechenden Nebenfolgen an. Hinsichtlich der verfügten Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie der Vorlage der Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gerichteten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2015 abgelehnt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

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