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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 258 Zum Rückerstattungsanspruch von Wildschadenspauschalen

§§ 309 Nr. 5; 812 Abs. 1; 428 BGB

1. Ein Mitpächter einer Mitpächtergemeinschaft kann vertragliche Ansprüche als Gesamtgläubiger auch alleine geltend machen.

2. Eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen im Sinne von § 309 Nr. 5 BGB liegt nur vor, wenn im Jagdpachtvertrag vom Pächter gegenüber dem Geschädigten originär die Übernahme der Haftung für Wildschäden erfolgt und er für die Übernahme dieser originären Haftung gegenüber dem Geschädigten die Wildschadenspauschale als Abgeltung gegenüber dem Verpächter zahlt, der ansonsten originär haften würde. Originär Haftender ist aber die Jagdgenossenschaft, nicht der Pächter.

AG Bad Freienwalde, Urteil vom 8.2.2018, Az. 22 C 143/16

Tatbestand: 

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung nicht verbrauchter Beträge für den Ersatz von Wildschäden.

Der Kläger war als Mitglied einer Pächtergemeinschaft Pächter von Jagdausübungsrechten auf von der Beklagten überlassenen Flächen im Jagdbezirk H/S. 

Die Pächtergemeinschaft, der der Kläger angehörte, und die Beklagte schlossen am 27.03.2003 einen Jagdpachtvertrag über Gesamtflächen von 1.613 Hektar, davon 717 Hektar Waldflächen, 892 Hektar Feldflächen und 4 Hektar Wasserflächen. Gem. § 4 des Pachtvertrages betrug der Pachtzins 1,20 € je Hektar pro Jahr, insgesamt also 1.935,60 € pro Jahr. Zusätzlich dazu schuldete die Pächtergemeinschaft eine Wildschadenspauschale in Höhe von 1,80 € je Hektar Wald- und Feldfläche, insgesamt also 2.896,20 € pro Jahr (1,80 € je Hektar x 1.609 Hektar Wald­ und Feldflächen). Der Pachtzins und die Wildschadenspauschale waren jeweils bis zum 10. Werktag des Pachtjahres im Voraus an die Beklagte zu zahlen. Der Pachtvertrag war auf eine Dauer von 12 Jahren für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.03.2015 geschlossen. Er endete mit Ablauf der Pachtzeit zum 31.03.2015. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages und insbesondere der Ausgestaltung von § 4 desselben wird auf die zur Akte gereicht Kopie des Pachtvertrages, Blatt 6 ff. der Akte, Bezug genommen. Nach Ablauf des streitgegenständlichen Pachtvertrages schloss eine Pächtergemeinschaft erneut einen Vertrag mit der Beklagten ab, jedoch ohne Beteiligung des Klägers auf Pächterseite. Die Beklagte errechnete für den Betragszeitraum 2003 bis 2015 nicht verbrauchte Wildschadenspauschalbeträge in Höhe von insgesamt 19.954,86 € und gliederte den Betrag für jedes Mitglied der Pächtergemeinschaft nach Pachtjahren gestaffelt auf. 

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