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- Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 258 Aufbewahrung von Waffen im unverschlossenen Fahrzeug
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG; §§ 12, 12, 36 WaffG; § 13 Abs. 11 AWaffV; Ziffer 36.2.15 WaffVwV
1. Die erleichterten Aufbewahrungsvorschriften für Jäger im Zuge der Jagdausübung geltend nicht, wenn der Zweck des Aufenthaltes im Jagdrevier dienstliche Gründe hat und nicht von einem jagdlichen Zweck gedeckt wird. In diesem Fall müssen Waffen deshalb verschlossen und nicht schussbereit aufbewahrt werden.
2. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sperrfrist ist § 18 Satz 3 BJG. Die dort genannten Fristen sollen nicht überschritten werden.
3. Der Zweck des § 18 Satz 3 BJG besteht darin, unter der Würdigung der Person des Betroffenen und seines bisherigen Verhaltens als Jäger und der Umstände der Tat zu prüfen, ob und inwieweit die Versagungsgründe längerfristige Wirkung haben sollen. Bei der Beurteilung der Länge der Sperrfrist muss deshalb die Behörde unter vollständiger Erfassung des Sachverhalts alle positiven und negativen entscheidungserheblichen Tatsachen erfassen und würdigen.
VG Minden, Urteil vom 23.06.2015, Az. 8 K 2615/14
Tatbestand:
Der Kläger ist Direktor des M1. M. Als Jäger erhielt er in der Vergangenheit
auf seinen Antrag hin regelmäßig von dem Beklagten Jahresjagdscheine, zuletzt den Jagdschein Nummer 2523, gültig vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2015. Er wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung dieses Jagdscheines sowie die Verhängung einer Sperrfrist, die auf folgendem Sachverhalt beruhen:
Am 23.10.2013 erschien mittags der Pächter des Eigenjagdbezirkes »W.« des Landesverbandes M., der Zeuge C., bei der Polizei in T. I. –T1. und erstattete Anzeige wegen des Verdachts auf Jagdwilderei und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Er gab an, am Tag zuvor gegen 16.00 Uhr in seinem Bezirk unterwegs gewesen zu sein. Auf dem Weg in der Nähe der A3 habe ein geparkter Pkw gestanden. Er habe sich das Fahrzeug angesehen und festgestellt, dass auf der Rücksitzbank ein offensichtlich gefülltes Futteral gelegen habe. Er habe dort ca. 15 Minuten an dem Fahrzeug gewartet in der Hoffnung, dass der Besitzer dort erscheine.
Dabei habe er auch ein Foto des Nummernschildes gemacht. Dann habe er sich das Fahrzeug nochmals näher angeschaut und festgestellt, dass es unverschlossen gewesen sei. Er habe die Fondtür geöffnet und das befüllte Futteral von der Rückbank genommen, das nicht verschlossen gewesen sei. Nach Öffnung habe er dann eine Repetierbüchse mit Zielfernrohr festgestellt. Es habe sich herausgestellt, dass das Jagdgewehr mit fünf Patronen Kaliber 8×57/H-Mantel-Geschoss geladen gewesen sei. Er habe dann einen Wanderer angesprochen, ob dieser möglicherweise Personen gesehen habe, die zu dem Fahrzeug gehören könnten.