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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 257 Zulässigkeit der Klage...

Nr. 257 Zulässigkeit der Klage ohne Vorverfahren bei vertraglicher Vereinbarung

§§ 29, 34 BJagdG

1. Eine Klage auf Wildschadenersatz ist dem Grunde nach zulässig, wenn sie sich auf eine privat-vertragliche Vereinbarung stützt, auch wenn zuvor kein Vorverfahren stattgefunden hat.

2. Den Abschluss eines solchen Vertrages hat der Geschädigte zu beweisen. Gelingt der Beweis nicht ist der Ersatzanspruch zurückzuweisen.

Amtsgericht Soltau, Urteil vom 18.11.2016 – 4 C 94/16

Tatbestand: 

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für einen Wildschaden an dem von ihm in Waldnähe angebauten Winterraps 2012/13 in Anspruch.

Der Kläger ist der Pächter von landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung L, der Beklagte ist der Jagdpächter dieser Flächen.

Nachdem der Kläger dem Beklagten den Wildschaden Ende April 2013 telefonisch mitgeteilt hatte, trafen sich die Parteien vor Ort, wobei etwaige zwischen ihnen getroffene Absprachen streitig sind. Der von dem Kläger beauftragte Zeuge, ein von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, hat einen Minderernteertrag für die von dem Kläger bewirtschafteten 13,5 ha in Höhe von 130,23 dt festgestellt, was unter lnansatzbringung von 35,00 Euro zzgl. 7 % Mehrwertsteuer je Tonne den von dem Kläger begehrten Schadensersatzbetrag von 4.877,11 Euro ergibt, dem die hälftigen Gutachterkosten des Zeugen von 288,57 Euro aufzuschlagen sind.

Das Feststellungsverfahren bei der Gemeinde hat der Kläger dagegen nicht durchführen lassen, so dass ein gemeindlicher Vorbescheid für Wildschadensangelegenheiten nicht vorliegt. Am 06.08.2013 erntete der Kläger die Flächen ab.

Der Kläger trägt vor, seine Klage sei ohne die vorherige Durchführung des gesetzlichen Feststellungsverfahrens zulässig und begründet. Der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Zahlung eines Wildschadensersatzes außerhalb des gesetzlichen Verfahrens sei zulässig. Der Beklagte habe anlässlich eines zwischen den Parteien am 25.04.2013 auf den von ihm, dem Kläger, gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung L zustande gekommenen Treffens seine Einstandspflicht für den klägerischen Wildschaden an dem Winterraps 2012/13 dem Grunde nach anerkannt. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Zeuge als Sachverständiger für sie die Schadenshöhe im Sommer zur Erntezeit ermitteln solle, was im August 2013 erfolgt sei. Absprachegemäß hätten die Kosten des Zeugen zwischen ihnen geteilt werden sollen.

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