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  2. Band XX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 256 Rechtzeitige Schadensanmeldung, Monatsfrist

Nr. 256 Rechtzeitige Schadensanmeldung, Monatsfrist

§§ 29, 34 BJagdG; §§ 39, 43 LJagdG-RLP

1.
Ein Landwirt muss seine Felder nicht häufiger als einmal im Monat kontrollieren, es sei denn, es liegt eine besondere Schadensneigung vor.

2.
Zur Annahme einer Schadensgeneigtheit genügt nicht, dass eine Frucht kurz vor der Ernte steht.

3.
Der Einwand einer Vorschädigung setzt voraus, dass diese dem Geschädigten erkennbar hätten sein müssen. Dies bedarf innerhalb eines Rapsfeldes eines nachvollziehbaren Sachvortrages nach Art und Zeitpunkt. Die pauschale Behauptung ist nicht erheblich..

AG St. Goar, Urteil vom 27.04.2017, Az. 32 C 377/16

Gründe:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere wurde die einmonatige Klagefrist gern. § 43 II LJagdG beachtet. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 24.09.2016 zugestellt. Die Klage ist per Fax am 18.10.2016 eingereicht und am 10.11.2016 an den Beklagten zugestellt worden. Unter Berücksichtigung von§ 167 ZPO genügt der rechtzeitige Eingang, wenn die Zustellung »demnächst« erfolgt. Dies ist vorliegend geschehen. Der Kläger durfte zunächst die Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Diese ist am 24.10.2016 an den Kläger rausgegangen. Die Einzahlung der Gerichtsgebühren erfolgte am 07.11.2016. Am 08.11.2016 wurde sodann die Zustellungsverfügung durch die Richterin erlassen. Eine zurechenbare Verzögerung der Klagezustellung ist somit nicht erfolgt.

In der Sache hat die Klage auf Aufhebung des Vorbescheids, nach dem Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten Wildschadensersatz in Höhe von 356,02 € zuzahlen, keinen Erfolg.

Nach Auswertung des Akteninhalts einschließlich der beigezogenen Wildschadensakte der Verbandsgemeindeverwaltung und Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zur hinreichend sicheren Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen zur Zahlung von Wildschadensersatz gemäß §§ 29 BJagdG, 39 S.2 S.2 LJagdG in der entsprechenden Höhe vorliegen.

Zunächst war festzustellen, dass der Beklagte die Frist zur Anmeldung der Wildschäden beachtet hat. Gem. §§ 34 BJagdG, 43 LJagdG müssen Wildschäden innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

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