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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 253 Versäumung der Anmeldefrist bei Schäden zwischen Anmeldung und Begutachtung

§§ 29, 34 BJagdG; § 36 HessJG

1. Entsteht ein Wildschaden zwischen der Anmeldung und der Begutachtung durch den Wildschadenschätzer setzt die Ersatzpflicht eine weitere Anmeldung voraus.

2. Dies gilt auch bei anderweitiger Vereinbarung, da § 34 BJagdG nicht zur Disposition der Beteiligten steht. 

AG Gelnhausen, Urteil vom 30.10. 2015, Az.: 56 C 1177/ 14 (75)

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz für Wildschäden.

Die Klägerin ist Landwirtin und bewirtschaftet im Gemeindegebiet der Beklagten Grünlandflächen in einem Umfang von 34,18 Hektar. Diese Flächen sind dem Eigenjagdbezirk der Beklagten angegliedert.

Die Parteien schlossen eine Vereinbarung, nach welcher die Klägerin Wildschäden anmeldet und die weitergehenden, sich ausweitenden Schäden im Frühjahr im Rahmen eines zu vereinbarenden Termins durch einen Sachverständigen aufgenommen, taxiert und entschädigt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit man auf die einzelne Anmeldung von hinzukommenden Schäden verzichtete.

Mit Schreiben vom 01.07.2013 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Wildschäden an ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet (vgl. Anlage B 1, BI. 34 der Akte). Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 273,75 Euro.

Mit Schreiben vom 03.09.2013 übersandte die Beklagte den Vorgang an den …
Kreis mit der Bitte um Durchführung eines jagdrechtlichen Vorverfahrens. Der …
Kreis lehnte dies ab.

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