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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 252 Darlegungs- und Beweislast für...

Nr. 252 Darlegungs- und Beweislast für die Schadensverursachung durch Wild

§§ 29 ff. BJagdG, 31,32 LJagdG B-W, 17 ff. LJagdGDVO

1. Das Auffinden von geringen Spuren von Wildschweinen lässt nicht den Schluss zu, dass ein Schaden – hier an Weintrauben – durch diese auch verursacht wurden.

2. Für die Schätzung eines Mindestschadens müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, nach denen der Schadensumfang in einem nachvollziehbaren Rahmen liegt.

Urteil LG Baden-Baden vom 5.2.2016 Az. 4 S 14/15 

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der fast vollständige Verlust der Beeren in einem Weinberg der Klägerin durch Wildschweine verursacht wurde und der Beklagte als Jagdpächter der Klägerin den durch den Verlust der Beeren entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat.

Die Riesling-Ertragslage auf Flurstück … war im Oktober 2012 nach einer Vorlese, bei der an­ gefaulte und unerwünschte Beeren aus der Anlage geschnitten worden waren, zum Schutz vor Vogelfraß engmaschig eingenetzt worden. Durch Einklammern des Netzbodens im Abstand von 15 cm sollte das Netz zusätzlich das Herunterfallen der Beeren auf den Boden verhindern. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Sachverständige habe bei dem Besichtigungstermin am 11.01.2013 festgestellt, dass die Trauben im Netz wie auch an den Rebstöcken von Wildschweinen restlos gefressen worden seien. Dicht auftretende Trittspuren und Losungen seien direkt unter den Rebzeilen gefunden worden. Bei dem Referenzgrundstück 5781 hätten 70 % der Beeren am eingeklammerten Netzboden gelegen. Das Flurstück 5892 habe 52 Zeilen mit einer jeweiligen Länge von 100 m und je 100 Rebstöcken. Die Gesamtfläche betrage 0,11 ha. Der Zielertrag seien je nach Sorte 7.000 ltr./ha und 10.000 ltr./ha. Es seien 500 kg Trauben gewesen.

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