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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 249 Kein Wildschadenersatz durch...

Nr. 249 Kein Wildschadenersatz durch Rückgriff auf vergangene Durchschnittserträge

§§ 29 ff BJG; § 17 Abs. 3 DVO-LJG BW a.F.

1. Erntet der Geschädigte bevor eine Schadensfeststellung getroffen wird geht der Umstand, dass eine Schadensfeststellung nicht mehr möglich ist zu seinen Lasten.

2. Eine Schadensschätzung auf Grundlage eines Durchschnittsertrages der letzten drei Jahre (Dreijahresmethode) ist auch i.S.v. § 287 ZPO nicht möglich. 

3. Verlangt eine Partei eine Schadenschätzung zur Ernte, kann dies auch nicht mit dem Hinweis auf zu hohe Kosten verweigert werden. 

Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 13.11.2015, Az. – 4 C 475/15 – 

Tatbestand:

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet u.a. Reben auf den Grundstücken mit den Flurstücknummern 6692, 6693 und 6694 der Gemarkung S.

Der Beklagte ist aufgrund eines Jagdpachtvertrags vom 06.06.2003 Pächter des Jagdbezirks »S.I«, in dem sich die genannten Grundstücke befinden. In § 7 des Jagdpachtvertrags hat der Beklagte die Haftung für die innerhalb seines Jagdbezirks entstehenden Wildschäden übernommen. Mit Schreiben vom 21.04.2014 zeigte der Kläger bei der Gemeinde S. einen Wildschaden durch Triebverbiss an den Reben auf den genannten Grundstücken an. Am 09.05.2014 fand im Beisein der Parteien ein erster Ortstermin mit dem Wildschadenschätzer der Gemeinde S., dem Zeugen O.,statt. Bei einem zweiten Ortstermin am 13.05.2014 wurde zusätzlich der Zeuge S. in seiner Eigenschaft als Weinbauberater hinzugezogen. Im Wildschadensprotokoll des Zeugen O. vom 20.05.2014 wurde die Größe der geschädigten Fläche mit insgesamt 4,9 Ar angegeben. Des Weiteren enthielt das Protokoll u.a. die folgenden Ausführungen:

»(…) bei der Ortsbesichtigung am 09.05.2014 konnte über die Verursachung des Schadens keine Einigung erreicht werden. Es wurde ein neuer Ortstermin unter Hinzuziehung von Herrn S. vereinbart. Beim Ortstermin am 13.05.2014 ordnete Herr S. den kompletten Schaden an der Rebanlage dem Verbiss von Rehwild zu. Ausdrücklich möchte ich festhalten, dass ich bei der Frage der Schadensverursachung mich auf die Begutachtung durch Herrn S. stütze und so auch errechnet habe, obwohl ich aus langjähriger Erfahrung und Teilnahme an mehreren Lehrgängen anderer Meinung bin und ca. 18 % der Schäden anderen Ursachen zugeordnet hätte.

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