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- Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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- Nr. 248 Anforderungen an ein...
Nr. 248 Anforderungen an ein wirksames Vorverfahren
§§ 29 ff BJagdG; § 61 Abs. 1 Satz 3 DVO-LJG RLP
1. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss die Person, deren Rechte durch das Verfahren betroffen sein können, die Gelegenheit erhalten, an Terminen zur Beweisaufnahme teilzunehmen. Daher muss sie über einen anberaumten Termin zur Beweisaufnahme informiert, wenn nicht sogar hierzu geladen werden.
2. Fehler des behördlichen Vorverfahrens gehen grundsätzlich zu Lasten des Geschädigten, der seinen ihm möglicherweise entstandenen Wildschaden nach längerem Zeitablauf nicht mehr beweisen kann.
AG Prüm, Urteil vom 15.10.2014, Az. 6 C 10/14
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Wildschadensersatz.
Die Kläger haben einen Jagdbezirk gepachtet, in welchem die Beklagte Landwirtschaft betreibt. Die Streitverkündungsempfängerin erließ am 13.12.2013 unter dem Aktenzeichen … einen Vorbescheid, demzufolge die Kläger für der Beklagten in einer Maiskultur entstandenen Wildschaden in Höhe von 1.038,06 € ersatzpflichtig sind.
Die Kläger behaupten, Anfang August 2013 sei die von der Beklagten bewirtschaftete Parzelle erheblich geschädigt gewesen.
Die Kläger meinen, keinen Wildschadensersatz zu schulden, weil die Beklage einen etwaigen Schaden nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht, angemeldet habe. Zudem habe das behördliche Vorverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt.
Gegen den ihnen am 20.12.2013 zugestellten Vorbescheid haben die Kläger am 09.01.2014 Klage erhoben und beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides der Streitverkündungsempfängerin vom 13.12.2013, Az., auszusprechen, dass insofern Wildschadensersatz nicht geschuldet ist.
Die Beklagte und die Streitverkündungsempfängerin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Mitte August 2013 habe nur ein geringer Schaden durch Rotwild vorgelegen, nämlich 700 bis 800 von 40.000 qm. Deswegen seien die Kläger um Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden gebeten worden.