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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 246: Verspätete Meldung von Wildschäden

§§ 29 ff BJagdG, § 287 ZPO

1. Unklarheiten über die Art und Güte von notwendigen Kontrollen, ob und seit wann ein Wildschäden vorliegt gehen zu Lasten des Geschädigten.

2. Liegen rechtzeitig gemeldete und verspätet gemeldete Schäden vor, und ist eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig, geht dies zum Nachteil des Geschädigten, der dann seinen Ersatzanspruch in vollem Umfange verlustig geht

AG Riedlingen, Urteil vom 20.11.2014, Az. 1 C 318/13 

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und der Beklagte Jagdpächter. Am 01.01.2013 und am 11.02.2013 meldete der Kläger bei der Gemeinde L. Wildschäden auf seinen bewirtschafteten Parzellen 1507, 1516, 1191, 1227, 1342 und 1333 an. Infolgedessen wurde ein Vorverfahren durchgeführt, dass durch Erlass eines Vorbescheides mit Datum vom 25.07.2013 endete. Grundlage des Vorbescheids war eine Begutachtung der gemeldeten Flächen durch den Wildschadenschätzer der Gemeinde L. dem Zeugen X.

Dieser schätzte den zu erwartenden Wildschaden zur Erntezeit wie folgt:

Flst. 1507 – Wintergerste – 0,004 ha – Schaden 6,00 € 

Flst. 1516 – Dinkel – 0,8 ha – Schaden 1.690,00 €

Flst. 1191 u. 1227 – Wiese – 0,55 ha – Schaden 740,00 €

Flst. 1342 – Wiese – 0,3 ha – Schaden 450,00 €

insgesamt einen Betrag von 2.796,00 €.

Gegen den Vorbescheid vom 25.07.2013 hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Zugleich wurde von ihm trotz Zahlungsaufforderung vom 17.09.2013 eine Schadensregulierung mit Schriftsatz vom 20.09.2013 vollumfänglich abgelehnt.

Unstreitig ist zwischen den Parteien weiterhin, dass keine Feststellung der tatsächlichen Schäden beim Kläger zum Zeitpunkt der Ernte möglich ist, weil eine weitere Beauftragung des Zeugen Rumpel zum Erntezeitpunkt nicht erfolgt ist. Der Kläger macht nun geltend, dass der Vorbescheid der Gemeinde L. zu Recht ergangen sei und deshalb der Beklagte verpflichtet wäre die geltend gemachten 2.796,00 € zu bezahlen. Insbesondere habe er die Wildschäden innerhalb der Wochenfrist des Jagdgesetzes rechtzeitig angemeldet. Ebenso habe er regelmäßige Kontrollen seiner bewirtschafteten Parzellen durchgeführt. 

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