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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 245 Beweis- und Darlegungslast...

Nr. 245 Beweis- und Darlegungslast bei Streit über die verspätete Meldung eines Wildschadens.

§§ 29 Abs. 1; 34 BJagdG

1.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist und die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt trifft den Geschädigten, wenn der Zeitpunkt des Schadenseintritts substantiiert bestritten wird.

2.
Der Darlegungslast kommt der Geschädigte nicht ausreichend nach, wenn er pauschal engmaschige Kontrollen behauptet.

LG Trier, Urteil vom 22.07.2014, Az. 1 S 47/14 

Gründe:

Die Parteien streiten über einen Vorbescheid der Verbandsgemeinde … vom 19.11.2012 mit dem die Kläger verpflichtet wurden, an die Beklagte 5.986,95 € zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.02.2014 den Vorbescheid aufgehoben und festgestellt, dass kein Wildschadensersatz geschuldet wird. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Berufungsklägerin auferlegt. 

Die Entscheidung wurde dergestalt begründet, dass der Beklagten ein Anspruch aus § 29 Bundesjagdgesetz nicht zustehe, da es an ordnungsgemäßen Wildschadenmeldungen fehle. Es sei unklar, wo sich auf der am 17.09.2012 angemeldeten Fläche Wildschäden befänden, das ungefähre Ausmaß sei zu pauschal und widersprüchlich, zur Art der Wildschäden hätten die Beklagten lediglich »Wildschaden« angegeben, sodass unklar gewesen sei, mit welcher Schadensart sich die Behörde habe befassen sollen. Weiter fehle jede Angabe zum geschätzten Zeitraum, wann die Wildschäden entstanden sein könnten. Die Nachmeldungen ließen nicht einmal ansatzweise erkennen, welche vermutlich wann entstandenen Wildschäden die Beklagte bemerkt haben wolle und wie sich diese Schäden nach Ort, Art und Aufmaß von den zuvor ebenso substanzlos gemeldeten Schäden abgrenzen ließen. 

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