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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 244 Kosten des Vorverfahrens:...

Nr. 244 Kosten des Vorverfahrens: hier Sachverständigenkosten

§ 49; 52 Abs. 1 u 2 BbgJagdG; § 63 Abs. 1 Satz 1 LBeamtenG Bbg; § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG

1. Ist in einem ersten Termin eine gütliche Einigung nach den Umständen nicht zu erwarten, rechtfertigt dies die frühe Ladung eines Schadensschätzers.

2. In § 9 JagdVO Bbg ist die Vergütung des Schätzers abschließend geregelt. Auslagen sind demgemäß nicht gesondert erstattungsfähig.

3. Dem Schätzer steht die große Wegstreckenentschädigung entspr. § 5 BRKG zu, da die anzufahrenden Parzellen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind.

4. Dem Wildschadensschätzer steht ein Ermessen zu wie und auch wie umfangreich er seine Schadensermittlungen gestaltet, so dass ein Angriff auf überhöhte Ermittlungskosten nur bei erkennbarer Unbrauchbarkeit der Ermittlungen greift. 

VG Cottbus, Urteil vom 27.8.2015 Az. 3 K 935/13

Gründe:

Auf entsprechende Aufträge seitens des Beklagten vom 27.09.2011 und 05.10.2011 führte der durch die untere Jagdbehörde (Landrat des Landkreises D.-S.) amtlich berufene Wildschadenschätzer S. am 28.09.2011 und 06.10.2011 eine Beweissicherung durch. Unter dem 06.10.2011 stellte er die Rechnung 17/11 mit einem Betrag in Höhe von 212,68 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus der für den Zeitverlust angesetzten Vergütung in Höhe von insgesamt 180,00 Euro, den Reisekosten in Höhe von 16,80 Euro sowie den Auslagen in Höhe von 30,88 Euro. Hinsichtlich eines Auftrages seitens des Beklagten vom 03.11.2011 führte der Wildschadenschätzer am 07.11.2011 eine Vor-Ort-Besichtigung durch und stellte unter dem 14.11.2011 die Rechnung Nr. 19/11 in Höhe von insgesamt 390,46 Euro, wobei neben der Vergütung für den Zeitverlust (320,00 Euro), Reisekosten in Höhe von 8,04 Euro sowie Auslagen in Höhe von 62,06 Euro geltend gemacht wurden. Entsprechend eines Auftrages seitens des Beklagten vom 15.11.2011 nahm der Wildschadenschätzer am 18.11.2011 einen Wildschaden am Grünland in den Gemarkungen M. und H. auf. Dazu erstellte er unter dem 23.11.2011 die Rechnung 20/11 mit einem Vergütungssatz für den Zeitverlust in Höhe von 360,00 Euro, den Ansatz von Fahrkosten in Höhe von 8,40 Euro sowie von Auslagen in Höhe von 37,55 Euro, insgesamt 405,95 Euro. Entsprechend eines Auftrages seitens des Beklagten vom 08.12.2011 nahm der Wildschadenschätzer einen Wildschaden durch Schwarzwild in der Gemarkung Münchehofe auf. Insoweit stellte er die Rechnung 22/11 vom 14.12.2011, mit der er eine Vergütung für den Zeitverlust in Höhe von 420,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 42,80 Euro und Fahrkosten in Höhe von 4,20 Euro, insgesamt 467,00 Euro geltend machte.

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