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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 243 Keine Notwendigkeit von...

Nr. 243 Keine Notwendigkeit von Schutzvorrichtungen für die erstmalige Anlage eines Forstbestandes in ansonsten waldfreiem Jagdgebiet

§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG

§ 32 BJagdG ist auf Erstaufforstungen (erstmalige Anlage von Waldflächen, in ansonsten waldfreier Jagdfläche) weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar.

BGH, Urteil vom 04.12.2014, Az. III ZR 61/14 

Gründe:

Die Parteien streiten über den Ersatz des Wildschadens an Forstkulturen auf den Flurstücken 2/11 der Flur 55 sowie 19/2 der Flur 56 in der Gemarkung F. Die Beklagte ist Eigentümerin dieser Flurstücke. Diese liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk »F.S.C.«. Mit Vertrag vom 29.03.2004 verpachtete die Jagdgenossenschaft F. das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk an den Kläger. Dieser übernahm vertrag- lich den Ersatz des Wildschadens. Im Februar 2009 zeigte die Beklagte der Stadt F. an, dass auf den vorbenannten Flurstücken an den dort einige Jahre zuvor auf ca. 38 Hektar angepflanzten Forstkulturen ein erheblicher Wildschaden eingetreten sei. Die Stadt F. beauftragte daraufhin den Dipl.-Forstingenieur H. mit der Aufnahme des Schadens. Nachdem dieser den Wildschaden geschätzt hatte, erließ die Stadt F. am 22.09.2009 einen Vorbescheid, durch den der ersatzpflichtige Wildschaden für das Flurstück 2/11 der Flur 55 auf 5.600 € und für das Flurstück 19/2 der Flur 56 auf 38.450 € festgestellt wurde. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er entgegen dem Vorbescheid keinen Ersatz für Wildschäden zu leisten habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter Aufhebung des Vorbescheids der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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