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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 242 Nutzungsberechtigung als Voraussetzung zur Aktivlegitimation

§ 29 BJagdG; § 43 Abs. 3 Satz 3 LJG-RLP ;§ 45 Abs. 2 Satz 1 LJVO-RLP

Wird der Nachweis der Nutzungsberechtigung und damit der möglichen Anspruchsberechtigung auf Wildschadenersatz nicht lückenlos erbracht, entfällt der Anspruch mangels nachgewiesener Aktivlegitimation, wenn eine konkrete Zuordnung eines Schadens zu Parzellen, an denen eine Nutzungsberechtigung besteht nicht (mehr) möglich ist.

AG Bingen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 21 C 56/15 

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen einen Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung vom 27.02.2015. Gleichzeitig nimmt er die Beklagten als Jagdpächter auf Wildschadensersatz in Anspruch. Die Verbandsgemeindeverwaltung ist nach Streitverkündung durch den Kläger dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. In der Zeit von Dezember 2014 bis März 2015 meldete der Kläger, der Landwirt ist, sowohl gegenüber den Beklagten als auch gegenüber der Nebenintervenientin nachfolgende Wildschadensfälle an:

Mit (berichtigter) Schadensmeldung vom 11.12.2014 (K 27, Blatt 125 der Akte) meldete der Kläger eine am 07.12.2014 festgestellte Schädigung, Pflanzenverbiss durch Reh- und Rotwild, in der Gemarkung … auf Flur 33, Schlag Nr. 38 bestehend aus den Parzellen Nr. 2-8 und 16-21, auf Flur 34, Schlag Nr. 45 bestehend aus den Parzellen Nr. 130-133 und auf Flur 35, Schlag Nr. 37 bestehend aus den Parzellen Nr. 128+129/1 als Wildschaden an. Durch Schreiben vom 18.12.2014 (K 13, Blatt 57 der Akte) teilte er der Nebenintervenientin sodann mit, dass der Schaden derzeit noch nicht beziffert werden könne, er die Rapsschläge weiter auf Schädigungen durch Wild beobachten, neue Schäden geltend machen und Mitte Januar eine weitere Ortsbesichtigung mit dem Entschädigungspflichtigen durchführen sowie, wenn dann erforderlich, das Vorverfahren beantragen werde. Unter dem gleichen Datum teilte der Kläger dem Beklagten zu 1) schriftlich die Ergebnisse der Zählung von Schäden durch Reh- und Rotwild, die sie am 15.02.2014 an den einzelnen Rapsschlägen durchgeführt hatten, mit (Blatt 127 bis 128 der Akte). Mit Schadensmeldung vom 12.01.2015 (K 1, Blatt 6 der Akte) meldete der Kläger eine am 11.01.2015 festgestellte Schädigung durch Pflanzenbiss durch Reh- und Rotwild auf den bereits in der Anmeldung vom 11.12.2014 aufgeführten Flächen, des Weiteren auf Flurstück 33, Schlag Nr. 39 bestehend aus den Parzellen Nr. 31-33 als Wildschaden an. Unter dem 12.02.2015 (K 2, Blatt 7 der Akte) meldete er auf sämtlichen vorgenannten Flächen eine weitere am 08.02.2015 festgestellte Schädigung durch Pflanzenverbiss an.

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