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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 240 Erstattungsfähigkeit von Wildschäden in Energiewäldern (Pappeln)

§§ 29, 32 II BJagdG

1. Kurzumtriebsplantagen sind keine Forstkulturen i.S. des BWaldG.

2. Energiewälder sind als Heizstoff für den direkten Endverbrauch vorgesehen und stellen nicht den Rohstoff für wertvolle Waren i.S. v. § 32 II BJagdG dar.

LG Landshut, Urteil vom 02.08.2013 – 14 S 484/13 – 

Gründe:

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Wildschaden bei Energiewäldern.

Der Kläger meldete bei der Beklagten in 2 Fällen einen entstandenen Wildschaden in Höhe von ca. 500,– EUR bzw. ca. 100,– EUR an seinem aus Pappel bestehenden Energiewald an und begehrte damit die Einleitung des amtlichen Vorverfahrens gemäß § 25 II AVBayJG. Die Beklagte hat die Ansprüche durch Bescheide gern. § 25 II AVBayJG vom 11.10.2012 und 04.12.2012 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die beschädigte Sache gemäß § 7 II Jagdpachtvertrag nicht zu den Hauptholzarten im Sinne von § 32 II S. 1 BJagdG gehört und damit nicht Gegenstand des Jagdpachtvertrages sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Bescheide unzutreffend seien, weil es sich bei dem beschädigten Energiewald um eine sogenannte Kurzumtriebsplantage (im Folgenden: KUP) handele, welche weder als Forstkultur, noch als Sonderkultur im Sinne von § 32 II BJagdG zu qualifizieren sei, und beantragt, die Zurückweisungsbescheide der Verwaltungsgemeinschaft … aufzuheben. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen von § 32 II BJagdG als erfüllt angesehen und die Klage abgewiesen.

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